Antidumping – Wulstflachprofile mit Ursprung in China und der Türkei

Die Europäische Kommission leitet eine Antidumpinguntersuchung ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhr von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei; Abl. C 431 vom 14. November 2022, S. 11.

Gegenstand der Untersuchung sind Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus unlegiertem Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm mit Ursprung in China und in der Türkei.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Code eingereiht: 7216 50 91 (TARIC-Code 7216 50 91 10).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Antidumping – Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern

Die EU-Kommission leitet eine Auslaufübeprüfung ein. Die Antidumpingmaßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in China, Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan, Thailand.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. C 421 vom 4. November 2022, S. 54;

Gegenstand der Untersuchung sind offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 19, 7019 64 00 19, 7019 65 00 18, 7019 66 00 18 und 7019 69 90 19).

Der Antrag wurde vom Verband Tech-Fab Europe eingereicht.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2023

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2023 vorgelegt. Sie gilt ab 1. Januar 2023.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 282 vom 31. Oktober 2022, S. 1.

Die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung durch Symbole gekennzeichnet:

★ kennzeichnet neue Codenummern

■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt.

Taric 2023 DE

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

 

Neues Zollabkommen zwischen der EU und Moldau

Das neue Abkommen verbessert den Handel zwischen der EU und Moldau durch Zollerleichterungen für Unternehmen und tritt am 1. November 2022 in Kraft.

ABl. L280 vom 28. Oktober 2022

Das neue Abkommen legt fest, dass sowohl die EU als auch Moldau gegenseitig ihre Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEOs) anerkennen werden. Einen großen Vorteil stellen dabei vor allem weniger Zollkontrollen und bevorzugte Behandlungen bei der Zollabfertigung dar.

Das Abkommen soll daher den Handel für viele EU- und moldawische Händler einfacher und kostengünstiger machen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Neue Runde der Zollaussetzungen

EU-Kommission veröffentlicht die Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“.

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 402 vom 19. Oktober 2022, S. 17.

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Aspartam mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2001 der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 274 vom 24. Oktober 2022, S. 24.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-1-methylester, 3-amino-N-(α-carbomethoxy-phenethyl)-succinamidsäure-N-methylester), CAS Nummer 22839-47-0, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2924 29 70 (TARIC-Code 2924297005).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Antidumping – Warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen

Die EU-Kommission stellt die Auslaufüberprüfung ein. Die bestehenden Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung […]; ABl. C 384 vom 5. Oktober 2022, S. 3;

Gegenstand der Untersuchung sind bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99. Weiterlesen

Ukraine tritt Übereinkommen über gemeinsames Versandverfahren bei

Am sogenannten New Computerised Transit System (NCTS) nehmen alle EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, San Marino, Andorra und die Vertragsstaaten des Übereinkommens teil.

Seit dem 1. Oktober 2022 ist nun auch die Ukraine Vertragspartei des gemeinsamen Übereinkommens NCTS.

Das bedeutet, dass Unternehmen ab sofort mit der T1-Anmeldung Waren aus der EU in die Ukraine (und umgekehrt) ohne zusätzliche Neuanmeldung für den internen Versand transportieren können und die Sicherheitszahlung der Zollgebühren vom Absender gestellt wird. Unternehmen können eine einzige Zollanmeldung und ein Verwaltungsdokument verwenden, wenn sie Fracht von überall in Europa in die Ukraine und zurück transportieren und dabei mehrere Grenzen innerhalb der europäischen Zone (und EFTA) überqueren.

Um das neue Versandverfahren nutzen zu können, müssen Unternehmen lediglich bei den Zollbehörden registriert sein. Dann können sie im nächsten Schritt zwischen zwei Systemen für den Warentransport wählen:

  • NCTS – Anmeldung T1 (Versandanmeldung): In diesem Fall erfolgt die Anmeldung in Form einer E-Mail, die an die Zollstelle gesendet wird, in deren Tätigkeitsgebiet die Warendurchfuhr beginnt.
  • Nationales Versandkontrollsystem – EE-Anmeldung (vorläufige Zollanmeldung).

Zoll.de

Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China

Die EU-Kommission weitet die Maßnahmen auf Einfuhren aus der Türkei aus. Die Antidumpingzölle bestehen seit April 2020, seit Juni 2022 gelten auch Antisubventionsmaßnahmen.

Die Kommission weitet die Maßnahmen auf Einfuhren, die aus der Türkei versandt werden, aus, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht. Drei türkische Hersteller sind ausgenommen.

Der Ausgleichszoll beträgt 30,7 Prozent. Der Antidumpingzoll beträgt 69 Prozent. Weiterlesen

Ukrainekrise