Zollfreiheit für Getränke mit Ursprung in Norwegen

Die Zollbefreiung gilt für das gesamte Jahr 2023.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2515; ABl. L 326 vom 21. Dezember 2022, S. 10.

Folgende Waren können von der Zollfreiheit profitieren:

  • Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen (KN-Code: 2202 10 00)
  • Alkoholfreies Bier, Zucker enthaltend (TARIC-Code:  2202 91 00 10)
  • Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von 2,8 GHT oder mehr, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend (TARIC-Codes: 2202 99 11 11, 2202 99 11 19)
  • Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT; Getränke aus Nüssen des Kapitels 8 des Zollkodex der Union, Getreide des Kapitels 10 des Zollkodex der Union und Samen des Kapitels 12 des Zollkodex der Union, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend (TARIC-Code: 2202 99 15 11, 2202 99 15 19)
  • Andere nicht alkoholhaltige Getränke, keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend (TARIC-Code: 2202 99 19 11, 2202 99 19 119).

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern

Befreiung eines indischen Herstellers vom Antidumpingzoll. Die Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in China, Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2457; ABl. L 321 vom 15. Dezember 2022, S. 5;

Auf Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China, Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführt wurden. Im November 2022 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Weiterlesen

Antidumping – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Absorptionsuntersuchung ein. Seit November 2022 gelten Antidumpingzölle, seit Januar 2022 auch Antisubventionsmaßnahmen.

Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China;  ABl. C 467 vom 8. Dezember 2022, S. 36.

Auf Antrag von Europacable leitet die Europäische Kommission eine Absorptionsuntersuchung ein. Die Untersuchung betrifft die bestehenden Antidumpingmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/72).

Grund für die Untersuchung sind gesunkene Ausfuhrpreise. Dadurch verfehlen die Antidumpingmaßnahmen ihre Wirkung. Der Antragsteller legte Beweise vor, dass der Rückgang weder durch gesunkene Preise beim wichtigsten Rohstoff noch durch eine Änderung des Produktmixes zu erklären sei.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Palettenhubwagen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die aktuellen Maßnahmen bestehen seit 2017.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung […]; ABl. C 452 vom 29. November 2022, S. 26.

Gegenstand der Untersuchung sind manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, das heißt Chassis und Hydraulik.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8427 90 00 (TARIC-Codes 8427 90 00 11 und 8427 90 00 19) und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8431 20 00 11 und 8431 20 00 19).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission stellt die Neuausführerüberprüfung ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden 2019 verlängert.

Einstellung: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2268; ABl. L 300 vom 21. November 2022, S. 6;

Die Europäische Kommission stellt die Neuausführerüberprüfung bezüglich des chinesischen Herstellers Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd. ein. Für Einfuhren dieses Herstellers gilt weiterhin der allgemeine Antidumpingzollsatz in Höhe von 48,5 Prozent.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen bestehen seit 2017.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung […]; ABl. C 422 vom 22. November 2022, S

Auf Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 verlängert wurden. Im Februar 2022 gab die Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 24. November 2022 bekannt. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.

Gegenstand der Untersuchung sind glasierte und unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, glasierte und unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in China und Thailand

Die Europäische Kommission leitet eine teilweise Interimsüberprüfung in.

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung […]; ABl. C 438 vom 18. November 2022, S. 7.

Die Europäische Kommission leitet eine Interimsüberprüfung ein. Die Überprüfung wird auf Antrag von KWTools B.V. eingeleitet. Die Untersuchung befasst sich mit der Warendefinition. Das antragstellende Unternehmen argumentiert, dass der Anwendungsbereich der geltenden Maßnahme Waren umfasst, die ausgeklammert werden sollten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingzölle ein. Die Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in China und Brasilien.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2247 der Kommission vom 15. November 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien; ABl. L 295 vom 16. November 2022.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen, auch als Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl bezeichnet, mit Ursprung in China und Brasilien.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7210 50 00 und 7212 50 20.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Antidumping – Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Der endgültige Antidumpingzoll besteht seit 2021.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2189; ABl. L 289 vom 10. November 2022, S. 1.

Umfirmierung eines Unternehmens

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Es gilt weiterhin ein unternehmensspezifischer Zollsatz in Höhe von 19 Prozent.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:

  • Bisheriger Unternehmensname: Alnan Aluminium Inc.
  • Neuer Unternehmensname: ALG Aluminium Inc.

Der TARIC-Zusatzcode C616 ändert sich nicht und gilt seit dem 7. Juni 2022 für ALG Aluminium Inc.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.