Antidumping – Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern

Befreiung eines indischen Herstellers vom Antidumpingzoll. Die Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in China, Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2457; ABl. L 321 vom 15. Dezember 2022, S. 5;

Auf Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China, Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführt wurden. Im November 2022 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein.

Der indische Hersteller Urja Products Private Limited wird vom Antidumpingzoll befreit. Das Unternehmen stellte im April 2021 einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung.

Während der Untersuchung wurde der Antidumpingzoll für den antragstellenden Hersteller ausgesetzt und die Einfuhren zollamtlich erfasst. Die zollamtliche Erfassung wird eingestellt und es werden keine rückwirkenden Zölle erhoben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022