Antidumpingzölle auf Flachstahlerzeugnisse

Schutzmaßnahmen sind auch innerhalb der Zollunion möglich

Die Türkei erhebt seit dem 7. Juli 2022 Antidumpingzölle auf bestimmte warm gewalzte Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der EU und Südkorea. Betroffen sind legierte und nicht legierte Erzeugnisse folgender Zolltarifnummern: 7208.10.00, 7208.25.00, 7208.26.00, 7208.27.00, 7208.36.00, 7208.37.00, 7208.38.00, 7208.39.00, 7208.40.00, 7208.52.10, 7208.52.99, 7208.53.10, 7208.53.90, 7208.54.00, 7211.13.00, 7211.14.00, 7211.19.00, 7212.60.00, 7225.19.10, 7225.30.10, 7225.30.30, 7225.30.90, 7225.40.15, 7225.40.90, 7226.91.20, 7226.91.91, 7226.91.99.

Die Höhe der Zölle beträgt für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU zwischen 7 und 12,8 Prozent, für Ursprungswaren Koreas zwischen 7 und 8,95 Prozent.

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Quelle: Türkisches Amtsblatt vom 7. Juli 2022

Antidumping/Antisubvention – Reifen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission nimmt das Verfahren wieder auf. Die endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzölle gelten seit 2018.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175; ABl. 183 vom 8. Juli 2022, S. 43;

Bekanntmachung der Wiederaufnahme; ABl. C 263 vom 8. Juli 2022, S. 15.

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass sie das Antidumping- sowie das Antisubventionsverfahren wieder aufnimmt. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssachen T-30/19 und T-72/19), in dem die beiden Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1690 und 2018/1579 für die klagenden Unternehmen für nichtig erklärt wurden. Weiterlesen

Vereinfachungen für UKCA-Kennzeichnung

Die britische Regierung kündigt Erleichterungen bei der UKCA-Kennzeichnung an.

Pressemitteilung des britischen Wirtschaftsministeriums (Department for Business, Energy and Industrial Strategy) vom 20. Juni 2022.

Die angekündigten Erleichterungen betreffen Konformitätsbewertungen durch externe Stellen und die Kennzeichnung mit dem UKCA-Label. Diese Maßnahmen erfordern Gesetzesänderungen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die britische Regierung plant eine Umsetzung im Herbst 2022. Weiterlesen

EU-Partnerschaftsabkommen mit Neuseeland tritt in Kraft

Das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Neuseeland tritt am 21. Juli 2022 in Kraft.

Das am 5. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits tritt nunmehr am 21. Juli 2022 in Kraft.

Das Abkommen bietet einen umfassenden Rahmen für eine effektivere Beziehung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Neuseeland. Es sieht unter anderem eine umfassende Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel, Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur vor.

Mitteilung über das Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. 183 vom 8. Juli 2022.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Coronakrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den Zoll wurden aktualisiert.

Antidumping/Antisubvention – Elektrofahrräder mit Ursprung China

Die Kommission nimmt die Untersuchungen bezüglich eines Herstellers wieder auf. Die Maßnahmen gelten seit 2019.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1162; ABl. L 179 vom 6. Juli 2022, S. 38;

Bekanntmachung über die Wiederaufnahme; ABl. C 260 vom 6. Juli 2022, 5.

Auf Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/72 sowie (EU) 2019/73 eingeführt wurden. Weiterlesen

Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs ür bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Die aktuellen Änderungen

Mit der Verordnung (EU) 2022/1008 des Rates vom 17. Juni 2022 wurde die Liste der Waren nun angepasst.

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates(1)die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)genannten Art (im Folgenden „Zollsätze des GZT“) für diese Waren ausgesetzt. Die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten Waren können daher zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Aluminiumstrangpresserzeugnisse mit Ursprung China

Die Europäische Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gelten seit März 2021.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/981; ABl. L 167 vom 24. Juni 2022, S. 93.

Die betroffenen Waren werden derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen werden geändert

Die Kommission hat die Überprüfung der Maßnahmen abgeschlossen und gibt Änderung bekannt. 

Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 167 vom 24. Juni 2022, 58.

Die Maßnahmen wurden im Juni 2021 bis 30. Juni 2024 verlängert. Die Durchführungsverordnung zur Verlängerung der Maßnahmen sieht eine Überprüfung der Maßnahmen vor. Diese Untersuchung ist nun abgeschlossen.

Die Änderungen gelten ab 1. Juli 2022. Sie umfassen Ausnahmeregelungen, die Kontingente und den Umgang mit Restkontingenten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022