Antidumping/Antisubvention – Elektrofahrräder mit Ursprung China

Die Kommission nimmt die Untersuchungen bezüglich eines Herstellers wieder auf. Die Maßnahmen gelten seit 2019.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1162; ABl. L 179 vom 6. Juli 2022, S. 38;

Bekanntmachung über die Wiederaufnahme; ABl. C 260 vom 6. Juli 2022, 5.

Auf Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/72 sowie (EU) 2019/73 eingeführt wurden.

Wiederaufnahme des Antidumping- sowie Antisubventionsverfahrens

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass sie die Verfahren bezüglich des Herstellers Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd wieder aufnimmt. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssachen T-242/19 und T-243/19). Das Gericht erklärte die beiden Durchführungsverordnungen für nichtig, soweit diese Giant betreffen.

Ziel der wiederaufgenommenen Untersuchungen ist es festzustellen, ob die Maßnahmen gegenüber Giant in ursprünglicher oder geänderter Höhe wieder eingeführt werden können. Gleichzeitig ordnet die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung an: Sie gilt für einen Zeitraum von neun Monaten für Einfuhren, die von Giant hergestellt wurden.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fahrräder mit Trethilfe, Elektrohilfsmotor und Ursprung in China. Die betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022