Antidumping/Antisubvention – Reifen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission nimmt das Verfahren wieder auf. Die endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzölle gelten seit 2018.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175; ABl. 183 vom 8. Juli 2022, S. 43;

Bekanntmachung der Wiederaufnahme; ABl. C 263 vom 8. Juli 2022, S. 15.

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass sie das Antidumping- sowie das Antisubventionsverfahren wieder aufnimmt. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssachen T-30/19 und T-72/19), in dem die beiden Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1690 und 2018/1579 für die klagenden Unternehmen für nichtig erklärt wurden.

Ziel der wiederaufgenommenen Untersuchung ist es festzustellen, ob die Maßnahmen in ursprünglicher oder veränderter Form bezüglich der im Urteil aufgeführten Unternehmen wieder eingeführt werden sollen. Gleichzeitig ordnet die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung an: Sie gilt für die in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175 aufgeführten Unternehmen für einen Zeitraum von neun Monaten.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in China ein.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022