Antidumping – Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in China

Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Antidumpingmaßnahmen gelten auch auf Einfuhren aus Marokko und Südkorea.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 130 vom 14. April 2023, S. 8;

Gegenstand der Untersuchung sind Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312 10 81 12, 7312 10 81 13, 7312 10 81 19, 7312 10 83 12, 7312 10 83 13, 7312 10 83 19, 7312 10 85 12, 7312 10 85 13, 7312 10 85 19, 7312 10 89 12, 7312 10 89 13, 7312 10 89 19, 7312 10 98 12, 7312 10 98 13 und 7312 10 98 19).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in China und Taiwan

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen. Im März 2023 hatte sie die Maßnahmen auf Einfuhren aus Malaysia ausgeweitet. Die Ausweitung bleibt erhalten.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/809; ABl. 101 vom 14. April 2023, S. 22.

Ausweitung: Durchführungsverordnung (EU) 2023/453; ABl. L 67 vom 3. März 2023, S. 19;

Die EU-Kommission führte mit Wirkung vom 15. April 2023 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in China und Taiwan ein, ausgeweitet auf Einfuhren auf Malaysia.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 (TARIC-Codes 7307 23 10 50, 7307 23 10 55, 7307 23 90 50 und 7307 23 90 55).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Ukrainekrise: Übersiedlungsgut

Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine in die EU eingeführt wird, ist von den Einfuhrabgaben befreit.

Zum Übersiedlungsgut zählen auch gewerblich genutzte Gegenstände und Nutzfahrzeuge. Es muss keine Sicherheit geleistet werden. Grundsätzlich können alle Waren mündlich angemeldet werden.
Nur Gegenstände, deren Warenwert über 5.000 Euro liegt, und Kraftfahrzeuge müssen schriftlich mit dem Formular 0350 (Zollanmeldung für Übersiedlungsgut) angemeldet werden.

Formular 0350
Translation aid for form 0350PDF | 153 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Diese Regelungen gilt auch für Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine nachgesandt wird.

Für Sendungen, die mit der Ukrposhta befördert werden, übernimmt die Deutsche Post AG die mündlichen Anmeldungen bei der Zollstelle. Im Anschluss werden die Sendungen direkt an den Empfänger weitergeleitet. Weiterlesen

Antidumping/Antisubvention – Reifen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Die Ausgleichs- und Antidumpingzölle gelten seit 2018.

Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2023/737; ABl. L 96 vom 5. April 2023, S. 9;

Antisubvention: Durchführungsverordnung (EU) 2023/738; ABl. L 96 vom 5. April 2023, S. 45.

Bereits im Januar hatte die Kommission bekannt gegeben, dass die Antidumpingmaßnahmen am 23. Oktober 2023 außer Kraft treten, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Die Antisubventionsmaßnahmen treten am 13. November 2023 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

 

Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbe freiender Lieferung

ATLAS-Teilnehmerinformation 0447/23

Dokumenttyp: Fachbeitrag 06.04.2023 | ATLAS

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Einfuhr: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG; Aufhebung der ATLAS-Infos 1189/14, 1303/14 und 3697/19.

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Quelle: Zoll.de

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Amtsblatt der Europäischen UnionC 122 vom 4.4.2023

Die Wirtschaftsbeteiligten werden davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kommission im Einklang mit den verwaltungstechnischen Vorschriften in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2011/C 363/02) (1) Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2024 übermittelt wurden.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Keramik mit Ursprung in China

Reduzierter Antidumpingzollsatz für zwei neue ausführende Hersteller. Die aktuellen Antidumpingmaßnahmen gelten seit 2019.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/724; ABl. L 94 vom 3. April 2023, S. 22.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/711; ABl. L 93 vom 31. März 2023, S. 84;

Die zwei folgenden chinesischen Unternehmen werden als neue ausführende Hersteller anerkannt und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 aufgenommen:

  • Linyi Hongshun Porcelain Co., Ltd., (Taric-Code 899C) mit Wirkung vom 1. April 2023
  • Fujian Dehua Longnan Ceramics Co. Ltd., (Taric-Code 899D) mit Wirkung vom 4. April 2023

Damit werden die beiden Unternehmen in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden. Der für diese Unternehmen anzuwendende Antidumpingzollsatz beträgt 17,9 Prozent. Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen beträgt 36,1 Prozent.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Polyethylenteraphthalat (PET) mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenteraphthalat (PET) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 115 vom 30. März 2023, S. 5.

Gegenstand der Untersuchung ist Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in China.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Fahrradteile mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission ändert das Befreiungssystem.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/611; ABl. L 80 vom 20. März 2023, S. 67;

Die Änderungen umfassen folgende Punkte:

  • Definitionen
  • Aktualisierte Verweise auf andere Rechtsakte
  • Sicherheitsleistung
  • Sperrfrist für erneute Antragstellung
  • Aufbewahrungspflichten
  • Zollamtliche Erfassung
  • Widerruf

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