Antidumping/Antisubvention – Elektrofahrräder mit Ursprung China

Wiedereinführung der Antidumping- und Ausgleichszölle für einen Hersteller. Reduzierter Antidumpingzollsatz für einen neuen ausführenden Hersteller.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/609 (Wiedereinführung Antidumpingzoll); ABl. L 80 vom 20. März 2023, S. 41;

Durchführungsverordnung (EU) 2023/610 (Wiedereinführung Ausgleichszoll); ABl. L 80 vom 20. März 2023, S. 56;

Durchführungsverordnung (EU) 2023/591; ABl. L 79 vom 17. März 2023, S. 49. Weiterlesen

Antidumping – Thermopapier mit Ursprung in Südkorea

Die Europäische Kommission ändert den Antidumpingzollsatz und führt die Antidumpingzölle für einen Hersteller wieder ein. Betroffen ist leichtgewichtiges Thermopapier.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/593; ABl. L 79 vom 17. März 2023, S. 54;

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass sie die Antidumpingzölle auf Einfuhren des südkoreanischen Herstellers Hansol Group (Hansol Paper Co. Ltd. und Hansol Artone Paper Co. Ltd.) wieder einführt.

Der Antidumpingzoll beträgt 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in China und Taiwan

Die Europäische Kommission weitet die Maßnahmen auf Einfuhren aus Malaysia aus. Seit Januar 2022 führt die Kommission eine Auslaufüberprüfung durch. Die Maßnahmen gelten seit 2017.

Ausweitung: Durchführungsverordnung (EU) 2023/453; ABl. L 67 vom 3. März 2023, S. 19;

Die Europäische Kommission weitet die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Malaysia aus. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Umgehungsuntersuchung, die die Kommission im Juni 2022 eingeleitet hatte. Weiterlesen

Antidumping – nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.

Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 80 vom 3. März 2023, S. 56;

Gegenstand der Untersuchung sind nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge).

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, ex 7304 49 83, ex 7304 49 85 , ex 7304 49 89 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304 41 00 90, 7304 49 83 90, 7304 49 85 90, 7304 49 89 90 und 7304 90 0091).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping/Antisubvention – Reifen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Die Ausgleichs- und Antidumpingzölle gelten seit 2018.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 62 vom 20. Februar 2023, S. 4;

Die Antisubventionsmaßnahmen treten am 13. November 2023 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Fahrradteile mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission aktualisiert die Liste der Unternehmen, die vom Antidumpingzoll befreit sind.

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/374; ABl. L 51 vom 20. Februar 2023, S. 79.

Für Fahrradmontagebetriebe besteht die Möglichkeit, eine Befreiung vom Antidumpingzoll zu beantragen. Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die Europäische Kommission eine aktuelle Entscheidung zur Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen

Die EU-Kommission stellt die Auslaufüberprüfung bezüglich der Ukraine ein. Sie führt die Untersuchung bezogen auf Waren mit Ursprung in Brasilien, Iran und Russland fort.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/365 der Kommission vom 16. Februar 2023 zur Einstellung der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine; ABl. L 50 vom 17. Februar 2023, S. 56.

Einstellung der Untersuchung bezüglich der Ukraine

Die Europäische Kommission stellt die Auslaufüberprüfung ein. Es gibt somit keine Verlängerung der  Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf die Ukraine. Der Verband der Europäischen Stahlhersteller EUROFER hatte den Antrag auf Auslaufüberprüfung eingereicht. Im November 2023 zog der Verband den Antrag zurück.

Die EU-Kommission setzt die Auslaufüberprüfung bezüglich Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, Iran und Russland fort.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in Indien/Türkei

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei, ABl. L 41 vom 10. Februar 2023, S. 1;

Nun führt die Kommission mit Wirkung vom 11. Februar 2023 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Keramikfliesen mit Ursprung in der Türkei und Indien ein.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnlichen Waren, auch auf Unterlage, sowie fertige Formstücke.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Hebelmechaniken mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 49 vom 9. Februar 2023, S. 8.

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 10. November 2023 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 48 vom 8. Februar 2023, S. 32

Gegenstand der Untersuchung sind flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem Stahl oder nicht legiertem Stahl, aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210 41 00 20, 7210 49 00 20, 7210 61 00 20, 7210 69 00 20, 7212 30 00 20, 7212 50 61 20, 7212 50 69 20, 7225 92 00 20, 7225 99 00 22, 7225 99 00 92, 7226 99 30 10, 7226 99 70 94).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023