VR China – Antidumpingverfahren Halogenisierter Butylkautschuk

Endgültige Entscheidung

Im Antidumpingverfahren gegen halogenisierten Butylkautschuk mit Ursprung in der EU, den USA und Singapur hat das chinesische Wirtschaftsministerium mit Wirkung zum 20.8.2018 eine endgültige endgültige Entscheidung getroffen.

Für Waren mit Ursprung in den USA wurden Antidumpingzölle in Höhe von 66,5 % festgesetzt. Für Waren mit Ursprung in Singapur gelten Antidumpingzölle zwischen 23,1 und 45,2 %.

Für Waren mit Ursprung in der EU gilt ein allgemeiner Satz von 71,9 %. Für ein namentlich genanntes Unternehmen in Belgien wurde ein Zollsatz in Höhe von 27,4 % festgesetzt. Betroffene Unternehmen können gegen die Entscheidung Klage beim zuständigen Volksgerichtshof erheben.

thumbnail of Ministry of Commerce of the People’s Republic of China 30.08.2018

Quelle:  EU Kommission

VR China – Erleichterungen bei der CCC-Zertifizierung

Die obligatorische CCC-Zertifizierung wird für einige Waren erleichtert. Anstelle der amtlichen Zertifizierung tritt ab 1.10.2018 eine Eigenzertifizierung durch den Hersteller.

Von der Erleichterung profitieren folgende Waren: Elektrische Werkzeuge wie Spritzpistolen für nicht brennbare Stoffe, Scheren, Gewindeschneidmaschinen, Kettensägen, Hobel und Gartenscheren. Audio-Videogeräte, Antennenverstärker, Computerspielekonsolen und Lerncomputer. Motorradmotoren, Kfz-Teile wie Hupen, Bremsschläuche, Kraftstofftanks und Diebstahlwarnanlagen. Telekommunikationstechnik wie Modems, WLAN Technik und ISDN-Endgeräte, Betonfrostschutzmittel, Feuerschutz wie Gasmelder, Elektrische Feuerschutzsysteme und Aerosolfeuerlösche.

 

Quelle: State Market Regulatory Administration (SMRA)

Vereinigtes Königreich – Britische Regierung beginnt mit der Veröffentlichung der Brexit Preparedness Notices

Das britische Brexit-Ministerium hat am 23. August 2018 mit der Veröffentlichung der Brexit Preparedness Notices begonnen. Zunächst werden 25 Notices veröffentlicht, für den September sind weitere angekündigt.

Das Vereinigte Königreich folgt mit diesen Notices dem Vorbild der EU, die seit einiger Zeit Brexit Preparedness Notices veröffentlicht und im Juli europäische Firmen ausdrücklich dazu aufgerufen hat, sich unter anderem auch auf ein Scheitern der Austrittsverhandlungen vorzubereiten.

Link:

Quelle: GOV.UK

Brexit und Zoll

Deutschlandweite Veranstaltungsreihe für Unternehmen

Am 30. März 2019 verlässt Großbritannien die Europäische Union. Die Konsequenzen, die dieser Schritt mit Blick auf Zollfragen hat, beleuchtet die Veranstaltungsreihe „Brexit und Zoll“, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Generalzolldirektion (GZD) gemeinsam mit Spitzenverbänden der Wirtschaft (Deutscher Industrie- und Handelstag, Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels e.V., Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. und Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.) konzipiert haben.

Die Veranstaltungen werden auf Einladung einzelner Industrie- und Handelskammern von September bis November 2018 an den Standorten Stuttgart (14.09.), Nürnberg (26.09.), Leipzig (09.10.), Frankfurt a. Main (10.10.), Köln (15.10.), Berlin (01.11.) und Hamburg (09.11.) in den Räumlichkeiten der jeweiligen Industrie- und Handelskammern stattfinden.

Zwar ist noch unklar, wie genau die zukünftigen Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU ausgestaltet sein werden, doch so viel steht fest: Der Brexit wird in vielen Bereichen Auswirkungen auf Praxis und Tagesgeschäft von kleinen, mittleren und großen Unternehmen haben. Dies gilt insbesondere für den gegenseitigen Warenverkehr. In diesem Sinne dienen die Veranstaltungen der Information über die zolltechnischen Konsequenzen des britischen EU-Austritts und richten sich sowohl an Unternehmen, die bislang kaum Berührungspunkte mit Zollformalitäten haben – beispielsweise weil sich ihre Außenhandelstätigkeiten auf den EU-Binnenmarkt fokussieren – als auch an Firmen, die neben Großbritannien bereits im Handel mit Drittländern aktiv sind und daher mit den europäischen Zollbestimmungen gut vertraut sind.

An den sieben Terminen informieren Referentinnen und Referenten des BMF und der GZD unter anderem über den Stand der Austrittsverhandlungen und der Brexit-Vorbereitungen auf nationaler Ebene. Was ist zu beachten, wenn Großbritannien zum zollrechtlichen Drittland wird? Wie wirkt sich der Brexit auf Zölle, Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer aus? Welche Zollverfahren kommen in Frage? Was passiert mit laufenden Liefergeschäften zum Zeitpunkt des Brexit?

Nähere Informationen zu den Veranstaltungen, insbesondere auch zu Teilnahme und Anmeldung an den jeweiligen Veranstaltungsorten, können dem beigefügten Programm und den darin enthaltenen Links zu den Veranstaltungen entnommen werden, Anmeldeschluss ist jeweils eine Woche vor den jeweiligen Veranstaltungsterminen.

thumbnail of Einladung zur Veranstaltungsreihe Brexit und Zoll

Quelle: Zoll.de

Türkei – Sonderzölle auf Waren mit Ursprung USA verdoppelt

Die Türkei verdoppelt mit Wirkung vom 15.8.2018 bereits bestehende Zusatzzölle auf Waren mit Ursprung in den USA .

Betroffen sind Nüsse und Schalenfrüchte (20%), Reis (50%), bestimmte Lebensmittelzubereitungen (20%), Alkoholika (140%), Rohtabak (60%), Steinkohle (13,7%), Koks (10%) und Petrolkoks (4%), Schminkmittel (69%), PVC (50%) und Polyamid (10%) in Rohformen, Waren aus Kunststoffen (60%), Brennholz (10%), Roh- und Kraftpapier (20%), bestrichene Papiere (50%), bestimmte Textilfasern (60%), bestimmte Stahlteile (60%), Pumpen (20%) und Maschinen (20%), Pkw (120%) und bestimmte Röntgengeräte(10%).

Quelle: Präsidialerlass Nr. 21, veröffentlicht im Türkischen Amtsblatt vom 14.8.2018

USA – Erhöhung der Zusatzzölle auf Stahlprodukte mit Ursprung in der Türkei

Präsident Donald Trump hat mit einer Proklamation am 10. August 2018 die auf Stahlprodukte mit Ursprung in der Türkei seit dem 23. März 2018 geltenden Zusatzzölle von 25 Prozent auf 50 Prozent erhöht.

Die Maßnahme gilt seit dem 13. August 2018. Betroffen sind zahlreiche Stahlprodukte der HS-Positionen 7206 bis 7229 und 7301, 7302, 7304 bis 7306 .

Die Maßnahme wird in Kapitel 99, Unterkapitel III unter Position 9903.80.02 in den US-Zolltarif eingefügt.

USA – Erneute Erhöhung der Zollabfertigungsgebühren

Die Zollbehörde CBP (Customs and Border Protection) wird den bei der Zollabfertigungsgebühr MPF (Merchandise Processing FEE) angesetzten Mindest- und Höchstbetrag bei Warensendungen mit einem Warenwert von mehr als 2.500 US Dollar (Formal Entries) für das Haushaltsjahr 2019 ab dem 1. Oktober 2018 erneut erhöhen. Die CBP wird ab diesem Zeitpunkt immer mindestens 26,22 US$ und höchstens 508,70 US$ berechnen.

Die Höhe der Gebühr beträgt weiterhin 0,3464 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Warenwert.

Die bei „informal entries“ (Warensendungen mit einem Warenwert unter 2.500 US$) erhobenen Gebühren von 2 US$ bei elektronischer Datenabgabe, ohne dass Mitarbeiter der CBP eingeschaltet sind, 6 US$ bei manueller Datenabgabe ohne Beteiligung von CBP-Mitarbeitern oder unabhängig von der Art der Datenabgabe 9 US$, wenn ein Zollbeamter die Anmeldung vornimmt, werden ab dem 1. Oktober 2018 2,10 US$, 6,29 US$ und 9,44 US$ betragen.

Auch die Gebühr für im Postverkehr eingeführte Waren (Dutiable Mail Fee) wird ab dem 1. Oktober von 5,50 US$ auf 5,77 US$ erhöht.

Quelle: Customs and Border Protection

US-Sanktionen gegenüber Iran – Maßnahmen, um europäische Firmen zu schützen, treten in Kraft

EU-Kommission veröffentlicht Leitfaden für Wirtschaftsbeteiligte

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen; ABl. L 199I vom 7. August 2018, S. 1;

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 der Kommission vom 3. August 2018 zur Festlegung der Kriterien für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen; ABl. L 199I vom 7. August 2018, S. 7.

Leitfaden — Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung; ABl. C 277I vom 7. August 2018, S. 4.

Das aktualisierte Blockade-Statut tritt mit Wirkung zum 7. August 2018 in Kraft. Der Anwendungsbereich wird auf die US-amerikanischen Sanktionen gegen den Iran ausgeweitet. So sollen Wirtschaftsbeteiligte in der EU vor den Auswirkungen der extraterritorialen Sanktionen geschützt werden, indem

  • Entscheidungen und Gerichtsurteile, die auf den gelisteten Rechtsakten beruhen, in der EU für unwirksam erklärt werden,
  • EU-Wirtschaftsbeteiligte Schadensersatzansprüche geltend machen können,
  • unter bestimmten Umständen Genehmigungen beantragt werden können, extraterritoriale Rechtsakte doch einhalten zu dürfen.

Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden veröffentlicht, der Unternehmen bei der Umsetzung des Blockadestatuts helfen soll.

thumbnail of Blocking-Verordnung 07.08.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

VR China – Neues Antidumpingverfahren Edelstahl in Blöcken, Coils und Flacherzeugnisse

Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat die Einleitung eines neuen Antidumping-verfahrens bekannt gegeben.

Gegenstand des Verfahrens ist Edelstahl in Blöcken, Coils und Flacherzeugnisse der chinesischen Zolltarifnummern 7218.9100, 7218.9900, 7219.1100, 7219.1200, 7219.1312, 7219.1319, 7219.1322, 7219.1329, 7219.1412, 7219.1419, 7219.1422, 7219.1429, 7219.2100, 7219.2200, 7219.2300, 7219.2410, 7219.2420, 7219.2430, 7220.1100 und 7220.1200.

Betroffen sind Waren mit Ursprung in der EU, Japan, Südkorea und Indonesien. Unternehmen, die die genannten Waren in die VR China liefern, haben Gelegenheit, sich binnen 20 Tagen, also bis zum 12.8.2018 zu äußern.

Quelle: Wirtschaftsministerium MOFCOM

Iran: Importstopp für bestimmte Konsumgüter

Der iranische Minister für Industrie, Bergbau und Handel hat per Erlass die Einfuhr von 1339 Waren untersagt, die als „nicht wesentlich“ eingestuft werden und/oder für die im Iran eine entsprechende Produktion existiert. Zu dem Warenkreis zählen unter anderem bestimmte Nahrungsmittel, Lederwaren, Kleidung und Bekleidungszubehör, Schuhe, Keramikgeschirr, Haushaltsglaswaren, Schmuckerzeugnisse, Elektro-Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik sowie bestimmte Personenkraftwagen. Das Importverbot gilt seit dem 20.06.2018.

 

Quelle: GTAI