VR China – Neue Vorschriften für die Zollanmeldung im Warenverkehr

Seit 1.6.2018 gelten in der VR China neue Vorschriften für die Zollanmeldung von Waren. Betroffen ist sowohl die Ein- als auch die Ausfuhr aus der VR China. Gefordert werden Registrierungsnummern (beim chinesischen Zoll) des Versandunternehmens und des Empfängers sowie die jeweiligen Telefon- und Faxnummern. Vom Versender in der EU wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verlangt. Sammelbezeichnungen für die Warenart sind nicht mehr zulässig und müssen konkretisiert werden.

 

Quelle: Chinesischen Generalzolldirektion

Schweiz – Auskunftszentrale für allgemeine Zollanfragen

Ab den 04.04.2016 werden allgemeine Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Firmen in einer Auskunftszentrale beantwortet. Der neue Service steht unter der Nummer 0041 (0)58 467 15 15 von Montag bis Freitag in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch zur Verfügung.

Die Zentrale ist von Montag bis Freitag, von 8 bis 11.30 und von 13.30 bis 17 Uhr, per Telefon unter der Nummer 0041 (0)58 467 15 15 erreichbar. Ausserhalb dieser Zeiten können Fragesteller via Webseite ein Kontaktformular an die Auskunftszentrale schicken. Mit der Auskunftszentrale können die Bürgerinnen und Bürger sowie Firmen noch besser bedient werden.

Quelle:  Zoll Schweiz

Australien – Antidumpingzoll auf Kopierpapier

Das australische Wirtschaftsministerium hat vorläufige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Kopierpapier im Format A4 festgesetzt. Betroffen sind Waren der australischen Zolltarifnummer 4802 5610 mit Ursprung in Österreich (Antidumping-Zollsatz 0,6 %), Finnland (16,3 %) und der Slowakei (6,5 %), ferner Waren mit Ursprung in Russland (14,4 %) und Südkorea (7,1 %). Die Antidumpingzölle gelten seit 21.5.2018.

thumbnail of Anti-Dumping 23.05.2018

 

 

 

 

Quelle: Australian Government

 

Katar tritt Carnet ATA- System bei

Nach Informationen der Qatar Chamber und der internationalen Handelskammer (ICC) ist Katar dem Carnet-ATA-System als Mitglied Nr. 78 beigetreten. Die Anwendung soll am 1. August 2018 beginnen und beschränkt sich zunächst auf die vorübergehende Einfuhr von Waren für Messen und Ausstellungen. (ABS).

Quelle: Internationalen Handelskammer (ICC)

Golfkooperationsrat ( Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Bahrain, Oman und Katar)führt Schutzzölle auf Eisen- und Stahlprodukte ein

Der Golfkooperationsrat (GCC) ( Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Bahrain, Oman und Katar) führt zum 15. Mai 2018 Schutzzölle für bestimmte Eisen- und Stahlprodukte ein. Die endgültige Schutzmaßnahme erfolgt in Form eines spezifischen Schutzzolls.

ZeitraumSchutzzoll (USD/Tonne)
15. Mai 2018 – 14. Mai 2019169
15. Mai 2019 – 14. Mai 2020153
15. Mai 2020 – 14. Mai 2021137

Betroffene Produkte sind Flacherzeugnisse aus Eisen oder Stahl mit einer Breite von 600 mm und größer, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen (Tariff Codes: 721070 und 721090). Die Anwendung der Schutzmaßnahme gilt nicht für entsprechende Waren mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern.

 

Quelle: Secretariat General of the Gulf Cooperation Council

Schweiz: Importbelege ab 01.03.2018 nur noch elektronisch

Firmen mit eigenem ZAZ-Konto müssen die Belege neu selbst vom Zollserver abholen. Firmen ohne ZAZ-Konto erhalten die Belege vom Spediteur zukünftig auf drei verschiedenen Wegen. Die Neuerung bringt auch Vorteile, so z. B. bei Fiskalvertretungen.

Beim Warenimport erhielt der Importeur vom Zoll bisher die Belege «Veranlagungsverfügung Zoll» und «Veranlagungsverfügung Mehrwertsteuer» auf gelbem Sicherheitspapier. Der ZAZ-Kontoinhaber (Spediteur oder Importeur) erhielt auch das «Bordereau» auf diesem Papier. Diese Dokumente ersetzt der Zoll durch die elektronischen Veranlagungsverfügungen «eVV Import». Weiterlesen

Schweiz – Neue Regelungen für den ausländischen Versandhandel

Eidgenössische Steuerverwaltung gibt umfangreiche Informationen heraus

Ab 1. Januar 2019 gilt eine Umsatzgrenze für den Versandhandel mit Kleinsendungen.

Mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes sollen die im Versandhandel tätigen aus­ländischen Unternehmen den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt werden. Die bisherige Ungleichbehandlung ergibt sich daraus, dass auf Wareneinfuhren aus erhebungswirtschaftlichen Gründen keine Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer) erhoben wird, wenn der Steuerbetrag fünf Franken oder weniger beträgt (sogenannte Kleinsendungen). Zudem unterliegt die Warenlieferung auch nicht der Mehrwertsteuer im Inland (Inlandsteuer)2. Der Käufer der Ware kann somit Kleinsendungen aus dem Aus­land ohne Mehrwertsteuerbelastung beziehen, wogegen die gleiche Sendung beim Bezug bei einem inländischen, im MWST-Register eingetragenen Versand- oder Detailhändler der Inlandsteuer unterliegt.

Die Fachinformation finden Sie auf der Internetseite der eidgenössischen Zollverwaltung unter folgendem Link:https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/revmwstg/regelung-fuer-den-versandhandel.html

 

Quelle:

USA – Zusatzzölle auf Stahl- und Aluminiumprodukte

Präsident Donald Trump hat mit einer Proklamation vom 8. März 2018 zusätzliche Zölle von 25 Prozent auf Stahlprodukte und mit einer weiteren Proklamation vom gleichen Tag zusätzliche Zölle von 10 Prozent auf Produkte aus Aluminium verhängt. Die Zölle werden zusätzlich zu den im US-Zolltarif festgelegten Regelzöllen und allen weiteren auf die Produkte erhobenen Steuern und Gebühren anlässlich der Einfuhr erhoben.

Betroffen sind Stahlprodukte der Positionen 7206 10 bis 7216 50, 7216 99 bis 7301 10, 7302 10, 7302 40 bis 7302 90 und 7304 10 bis 7306.90 und Aluminiumprodukte der Positionen 7601, 7604 bis 7609, 7616 99 51 60 und 7616 99 51 70 des US-Zolltarifs aus sämtlichen Ländern. Ausgenommen sind zurzeit die NAFTA-Mitgliedstaaten Kanada und Mexiko aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verflechtung mit den USA.

Die Zölle werden ab dem 23. März 2018 gelten. Die von der Maßnahme betroffenen Stahlprodukte konnten bislang aus zahlreichen Ländern zollfrei in den USA eingeführt werden

EU/Türkei – Untersuchungsverfahrens hinsichtlich der Einfuhr von Papier in die Türkei wird ausgesetzt

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/322 der Kommission vom 2. März 2018 zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse in Form von Maßnahmen der Republik Türkei, die den Handel mit holzfreiem, weder gestrichenem noch überzogenem Papier beeinträchtigen; ABl. L 62 vom 5. März 2018, S. 36.

Die Europäische Kommission hatte das Untersuchungsverfahren im Juli 2017 eingeleitet. Gegenstand der Untersuchung war ein Einfuhrüberwachungssystem betreffend holzfreies, weder gestrichenes noch überzogenes Papier, das die Türkei im September 2015 eingeführt hatte.

Dieses Untersuchungsverfahren wird ausgesetzt. Grund hierfür ist, dass die Türkei beschlossen hat, das Einfuhrüberwachungssystem nicht länger anzuwenden. Es wird aber nicht abgeschafft, sondern bleibt weiterhin bestehen. Die Europäische Kommission stellt die Untersuchung deshalb nicht ein, sondern setzt sie nur aus, um sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen zu können.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017