Corona: EU-Informationsportal über Maßnahmen im Warenverkehr

Die Europäische Kommission veröffentlicht eine Übersicht mit Informationen über Maßnahmen im Verkehrswesen aller Mitgliedstaaten

Mitteilung der Kommission über die Umsetzung so genannter „Green Lanes“ im Rahmen der Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen; ABL. L 96I vom 24. März 2020, S. 1.

Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Maßnahmen im Verkehrsbereich getroffen. Hierzu zählen beispielsweise die Aufhebung von Sonntagsfahrverboten, die Schließung kleiner Grenzübergänge, die Wiedereinführung von Grenzkontrollen oder die Verpflichtung für Fahrer, Gesundheitsnachweise mitzuführen. Um eine Übersicht über alle getroffenen Maßnahmen bereitzustellen, hat die Kommission eine Plattform eingerichtet.

Plattform

thumbnail of Green Lanes 25.03.2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

China – Sonderzölle für bestimmte Waren mit Ursprung USA

Bestimmte Waren können künftig von den Sonderzöllen befreit werden.

China verzichtet auf Strafzölle für bestimmte Waren mit Ursprung USA. Der Verzicht ist auf ein Jahr befristet. Unternehmen mit Sitz in der VR-China können ab dem 2.März 2020 einen Antrag auf Befreiung von Strafzöllen stellen. Der Antrag ist online auf einer Sonderseite des chinesischen Finanzministeriums zu stellen.

Details ergeben sich aus der Tabelle

Quelle: Zolltarifkommission des chinesischen Staatsrates

Brexit: Die Übergangsphase beginnt

Nach der Ratifizerung des Austrittsabkommens kann nunmehr am 1. Februar 2020 die Übergangsphase beginnen. Für die Wirtschaft bleibt vorerst fast alles wie es ist.

Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union somit verlassen, allerdings bleibt während der Übergangsphase zunächst Vieles so, wie es bisher war. Insbesondere gelten die Grundfreiheiten, einschließlich der Arbeitnehmer-freizügigkeit, bis zum Ende der Übergangsphase fort.

Warenverkehr Während der Übergangsphase verbleibt das VK im EU-Binnenmarkt und in der Zollunion. Innerhalb dieser Zeit wird das VK wie ein EU-Mitglied behandelt, sodass sich im Bereich Warenverkehr für Industrie und Handel, Speditionen und Zollagenturen vorerst nichts Wesentliches ändern wird.

Der Unionszollkodex (UZK) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen gelten für die Übergangsphase weiter. Weiterlesen

China – Dual-Use 2020

Zahlreiche chemische und biologische Substanzen, Raketen- und Informationstechnik unterliegen als Dual-Use-Güter der besonderen Überwachung.

Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat mit Bekanntmachung Nr. 68 vom 31.12.2019 eine Liste der Waren veröffentlicht, die als Dual-Use Güter bei der Ein- und Ausfuhr eine besondere Lizenz benötigen.

Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

序号商品名称描述海关商品

编号

单位
Nr.Warenbezeichnungnähere Beschreibungchinesische ZolltarifnummerMaßeinheit

Dual-Use-Güter sind Waren, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können. Betroffen sind folgende Warengruppen: Radioaktives Material und Nukleartechnologie, chemische und biologische Materialien sowie zugehörige Gerätschaften, Raketentechnologie und Informationstechnik.

Die Listen enthalten die chinesischen Zolltarifnummern und die Warenbezeichnungen in Chinesisch. Zolltarifnummern werden bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet (HS-Unterposition). Ab der 7. Stelle gibt es nationale Unterschiede. Man kann sich mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes behelfen.

thumbnail of 20191231194140550

Quelle: Chinesische Wirtschaftsministerium

Nordmazedonien hebt Wertgrenze für Zollbefreiungen an

Warensendungen bis 90 Euro sind zollfrei

Die Wertgrenze für Zollbefreiungen von Warensendungen aus dem Ausland wurde zum 1. Januar 2020 von 45 Euro auf 90 Euro angehoben. Diese Wertgrenze gilt für Sendungen von juristischen Personen aus dem Ausland an Privatpersonen oder juristische Personen in Nordmazedonien, z.B. im Rahmen von Internetbestellungen.

Ist der Gesamtwert der Sendung inklusive Beförderungskosten kleiner als 22 Euro, dann ist die Sendung einfuhrabgabenfrei. Es ist also kein Zoll und auch keine Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen. Liegt der Gesamtwert der Sendung inklusive Beförderungskosten zwischen 22 und 90 Euro, ist zwar die nordmazedonische Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen, aber die Sendung ist zollfrei. Die Zollbefreiung gilt jedoch nicht für Alkohol, Parfums und Tabakwaren.

Ist der Warenwert inklusive Beförderungskosten größer als 90 Euro, sind sowohl Zoll als auch Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen.

Tax free einkaufen

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr; Einführung einer Wertgrenze von 50 Euro ab dem 1. Januar 2020

Zum 1. Januar 2020 können für liefernde Händler nur Einkäufe ab einem Rechnungsbetrag von 50,01 Euro (je Kassen- oder Rechnungsbeleg) zu einer Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr führen.

Für einen Übergangszeitraum sind die Dienststellen der Zollverwaltung aktuell jedoch angewiesen, auf Wunsch der Reisenden alle ihnen vorgelegte Belege (wertunabhängig) abzustempeln. Eine Entscheidung über die Gewährung einer Steuerbefreiung ist damit nicht verbunden.

Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass Fragen zum Verfahren der Befreiung von der Umsatzsteuer von der Zollverwaltung mangels Zuständigkeit nicht beantwortet werden können.

Weitere Informationen entnehmen Sie auf der Internetseite zum Thema Tax free einkaufen.

 

Quelle: Zoll.de

USA – Antidumpinguntersuchung bei Blöcken aus geschmiedetem Stahl

Lieferungen von Produkten aus Deutschland, Italien, Indien und China sind betroffen.

Das U.S. Department of Commerce (DOC) eröffnete am 9. Januar 2020 Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen bei Blöcken aus geschmiedetem Stahl (forges steel fluid end blocks) aus Deutschland, Italien, Indien und China.

Endgültige Entscheidungen des DOC sind am 27. Mai 2020 (Ausgleichszölle) und 10. August 2020 (Antidumpingzölle) zu erwarten.

 

Quelle: U.S. Department of Commerce