Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3924KN27.03.2024
2.Position 4818KN27.03.2024
3.Position 8214NEH22.03.2024
4.Position 8424NEH22.03.2024
5.Position 8481NEH22.03.2024
6.Position 8517EE16.04.2024
7.Position 8703KN27.03.2024
8.Position 9102EE16.04.2024
9.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 03.04.2024)

Quelle: Zoll.de

 

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Inletts für Kissen – 6307 90 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/966 DER KOMMISSION vom 21. März 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3176/94 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 27.3.2024

Warenbeschreibung:

Eine Ware in Form einer Hülle/eines Inletts aus sehr dicht gewebtem, einfarbigem Gewebe aus 100 % Baumwolle mit Abmessungen von etwa 80 cm × 80 cm. Die Ränder sind mit einem gewebten Paspelband verstärkt.
An einer Seite befindet sich eine Öffnung von etwa 25 cm Länge, um das Befüllen zu ermöglichen.
Die Hülle/das Inlett ist so gestaltet, dass sie/es nach der Einfuhr beispielsweise mit Federn und/oder Daunen befüllt werden kann; die Öffnung wird anschließend dauerhaft verschlossen, wodurch ein Kissen entsteht.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90und 6307 90 98.

Eine Einreihung der Ware in die Position 9404als Bettausstattungen und ähnliche Waren ist ausgeschlossen, weil die Ware nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen Ware der Position 9404im Sinne der AV 2 a) aufweist. Sie ist noch nicht gepolstert oder mit Stoffen irgendeiner Art gefüllt. Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Freizeitschuh zum Gehen bestimmt – 6404 19 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/965 DER KOMMISSION vom 21. März 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 27.3.2024.

Warenbeschreibung:

Schuhe mit einem Oberteil aus gerautem Gewirke (100 % Wolle) mit Textilfutter.
Die Schuhe haben eine Kunststoffsohle. Der Teil der Sohle mit Bodenkontakt weist eine glatte, gleichmäßige Oberfläche auf. Zehn gerade Kerben, die parallel zueinander quer über die Sohle eingearbeitet sind, verteilen sich über den Vorder- und den Fersenteil der Sohle. Die Sohle ist im vorderen Teil niedriger als im Fersenteil.
Als Verschluss für die Schuhe dienen Schnürsenkel. Die Metallösen werden direkt in das Gewirke eingestanzt.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 4 a) und b) zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6404, 6404 19und 6404 19 90. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Antriebsrad einer Raupen-Erdbewegungsmaschine – KN-Code 8483 90 81.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 250. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 6. Dezember 2023:

Warenbeschreibung:

Antriebsrad einer Raupen-Erdbewegungsmaschine

Es handelt sich um eine Ware in Form eines Zahnrads aus Stahl, das so ausgelegt ist, dass es in eine Raupenkette greift, um als Antriebsrad einer Erdbewegungsmaschine zu dienen. Das Antriebsrad stellt das Bewegungselement der Raupenkette dar. Das Kettenrad ist über ringförmig angebrachte Bolzen mit der Antriebswelle verbunden.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6, Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8483, 8483 90 und 8483 90 81 als „separat gestelltes Zahnrad aus Gusseisen oder Stahlguss“ in die Unterposition 8483 90 81 einzureihen.

Begründung:

Die Ware (separat dem Zoll gestellt) weist die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Zahnrads aus Stahlguss auf. Die Ware überträgt die Bewegung der Raupenkette und dient als Antriebsrad einer Erdbewegungsmaschine. Nach Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI sind Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Positionen 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547) nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 darstellen, sind in allen Fällen dieser Position zuzuweisen. Die Anwendung der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI hat Vorrang vor der Anwendung der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI.

Da die Ware die Form eines Zahnrads hat (unabhängig von ihrer Größe), da sie die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Zahnrads aus Gussstahl aufweist und den in den HS-Erläuterungen Teil C zu Position 8483 beschriebenen Waren entspricht, ist sie in die Position 8483 einzureihen, in der diese Waren ausdrücklich enthalten sind, und zwar in den KN-Code 8483 90 81.

(Stand: 07.02.2024)

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. November 2023 in der Rechtssache C-366/22

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 ist dahin auszulegen, dass ein in Form von Pellets oder Granulat eingeführtes Erzeugnis, das nach der Gewinnung von Sojaöl mittels Lösungsmittel und thermischer Behandlung zur Entfernung dieses Lösungsmittels, damit dieses Erzeugnis nach mechanischer Zerkleinerung in ein Mischfuttermittel untergemischt werden kann, gewonnen wird, in die Position 2304 dieser Nomenklatur einzureihen ist.

(Stand: 07.02.2024)

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2304GE – EuGH16.11.2023
2.Position 6804NEH26.01.2024
3.Position 8207NEH26.01.2024
4.Position 8431NEH26.01.2024
5.Position 8483NEH26.01.2024
6.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 07.02.2024)

Zoll.de

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifpositionen 1511 und 1517 der Kombinierten Nomenklatur

Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 15. Juni 2023 in der Rechtssache C-292/22:

Tenor

  1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 ist wie folgt auszulegen: Zur Position 1517 gehört eine Lebensmittelzubereitung aus Palmöl, die nicht unter die Position 1516 dieser Nomenklatur fällt und eine andere Bearbeitung als die Raffination erfahren hat, wobei es insoweit unerheblich ist, ob diese Zubereitung aufgrund dieser Bearbeitung chemisch modifiziert wurde.
  2. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in den Fassungen der Durchführungsverordnung 2018/1602 und der Durchführungsverordnung 2019/1776 ist wie folgt auszulegen: Die Zollbehörden können mangels in dieser Nomenklatur festgelegter Methoden und Kriterien für die Feststellung, ob eine Lebensmittelzubereitung aus Palmöl, die nicht unter die Position 1516 dieser Nomenklatur fällt, eine andere Bearbeitung als die Raffination erfahren hat, die hierfür geeignete Methode wählen, sofern diese Methode zu Ergebnissen zu führen vermag, die mit dieser Nomenklatur vereinbar sind, was vom nationalen Gericht zu überprüfen ist.

(Stand: 31.01.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Shisha-Dampfsteine – KN-Code 2404 19 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11.-12. Dezember 2023:

Warenbeschreibung:

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um „Shisha-Dampfsteine“, bestehend aus natürlichen mineralischen Steinen, deren Poren mit einer nikotinfreien Flüssigkeit getränkt sind. Sie werden in einer Wasserpfeife verwendet, welche die Steine erhitzt und die Flüssigkeit zum Kochen bringt. Der entstehende Dampf wird vom Benutzer der Wasserpfeife eingeatmet.

Einreihung/Begründung:

Diese Erzeugnisse werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als andere Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, in den KN-Code 2404 19 90 eingereiht, da sie keine Tabakersatzstoffe enthalten.

(Stand: 31.01.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kissen, bestehend aus einer flachen, U-förmigen, abgesteppten Spinnstoffhülle – KN-Code 1001 99 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11.-12. Dezember 2023:

Warenbeschreibung:

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um Artikel in Form eines Kissens, bestehend aus einer flachen, U-förmigen, abgesteppten Spinnstoffhülle aus 100 % Polyester (Maße: ca. 39 cm x 29 cm), die durch Zusammenfügen konfektioniert und mit Weizenkörnern und 0,2-0,3 % Lavendelblüten gefüllt ist. Nach Erwärmung in der Mikrowelle können diese Artikel als Wärmekissen für Anwendungen zur Steigerung des Wohlbefindens und zur Linderung von körperlichen Beschwerden verwendet werden.

Einreihung/Begründung:

Diese Erzeugnisse werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in den KN-Code 1001 99 00 als anderer Weizen eingereiht, da die Mischung aus Weizenkörnern und Lavendelblüten, die in diesen Waren enthalten ist, den Erzeugnissen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Da die Weizenkörner gegenüber den Lavendelblüten stark überwiegen, verleihen sie der Füllung den wesentlichen Charakter eines Getreides der Position 1001. (Siehe auch Verordnung (EG) Nr. 323/2008, Punkt 3).

(Stand: 31.01.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: alkoholische Getränke im Stil von Cocktails – KN-Code 2208 90 69

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11.-12. Dezember 2023:

Warenbeschreibung:

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um alkoholische Getränke im Stil von Cocktails (z. B. Blue Lagoon, Mojito, Margarita, usw.) mit verschiedenen Geschmacksrichtungen und Aromen (z. B. Cranberry, Orange, Wassermelone, Ananas oder Limette, im Allgemeinen je nach Cocktail) und in verschiedenen Farben (z. B. blau, dunkelbraun, grün, orange, rot oder gelb). Sie bestehen zu etwa 51 % aus Fruchtwein, mit einem Ethanolgehalt von etwa 9,5 % vol, der durch natürliche Gärung einer Mischung aus Apfel- und Fruchtsaft (Ananas, Cranberry, Wassermelone, Limette oder Orange) in einem unbestimmten Verhältnis gewonnen wird. Der Fruchtwein wird mit einer Vormischung aus Wasser, Zucker, Zitronensäure, Stabilisatoren, Lebensmittelfarbe, Aromastoffen und manchmal einem Fruchtsaft vermengt. Die verzehrfertigen Getränke haben einen Alkoholgehalt von etwa 4,7 % vol und enthalten keinen zugesetzten Ethylalkohol. Sie werden in 0,33-l-Flaschen mit Kronkorken abgefüllt.

Einreihung/Begründung:

Diese alkoholischen Getränke werden in den KN-Code 2208 90 69, als andere alkoholische Getränke in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, eingereiht. Eine Einreihung in die Position 2206 ist ausgeschlossen, da die Getränke als Endprodukt nicht den Charakter von gegorenen Getränken dieser Position behalten haben. Sie haben den Geschmack, den Geruch und das Aussehen eines fermentierten Getränks, das aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellt wurde, verloren.

(Stand: 31.01.2024)

Quelle: Zoll.de