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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: alkoholische Getränke im Stil von Cocktails – KN-Code 2208 90 69
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11.-12. Dezember 2023:
Warenbeschreibung:
Bei den Erzeugnissen handelt es sich um alkoholische Getränke im Stil von Cocktails (z. B. Blue Lagoon, Mojito, Margarita, usw.) mit verschiedenen Geschmacksrichtungen und Aromen (z. B. Cranberry, Orange, Wassermelone, Ananas oder Limette, im Allgemeinen je nach Cocktail) und in verschiedenen Farben (z. B. blau, dunkelbraun, grün, orange, rot oder gelb). Sie bestehen zu etwa 51 % aus Fruchtwein, mit einem Ethanolgehalt von etwa 9,5 % vol, der durch natürliche Gärung einer Mischung aus Apfel- und Fruchtsaft (Ananas, Cranberry, Wassermelone, Limette oder Orange) in einem unbestimmten Verhältnis gewonnen wird. Der Fruchtwein wird mit einer Vormischung aus Wasser, Zucker, Zitronensäure, Stabilisatoren, Lebensmittelfarbe, Aromastoffen und manchmal einem Fruchtsaft vermengt. Die verzehrfertigen Getränke haben einen Alkoholgehalt von etwa 4,7 % vol und enthalten keinen zugesetzten Ethylalkohol. Sie werden in 0,33-l-Flaschen mit Kronkorken abgefüllt.
Einreihung/Begründung:
Diese alkoholischen Getränke werden in den KN-Code 2208 90 69, als andere alkoholische Getränke in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, eingereiht. Eine Einreihung in die Position 2206 ist ausgeschlossen, da die Getränke als Endprodukt nicht den Charakter von gegorenen Getränken dieser Position behalten haben. Sie haben den Geschmack, den Geruch und das Aussehen eines fermentierten Getränks, das aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellt wurde, verloren.
(Stand: 31.01.2024)
Quelle: Zoll.de