Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kissen, bestehend aus einer flachen, U-förmigen, abgesteppten Spinnstoffhülle – KN-Code 1001 99 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11.-12. Dezember 2023:

Warenbeschreibung:

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um Artikel in Form eines Kissens, bestehend aus einer flachen, U-förmigen, abgesteppten Spinnstoffhülle aus 100 % Polyester (Maße: ca. 39 cm x 29 cm), die durch Zusammenfügen konfektioniert und mit Weizenkörnern und 0,2-0,3 % Lavendelblüten gefüllt ist. Nach Erwärmung in der Mikrowelle können diese Artikel als Wärmekissen für Anwendungen zur Steigerung des Wohlbefindens und zur Linderung von körperlichen Beschwerden verwendet werden.

Einreihung/Begründung:

Diese Erzeugnisse werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in den KN-Code 1001 99 00 als anderer Weizen eingereiht, da die Mischung aus Weizenkörnern und Lavendelblüten, die in diesen Waren enthalten ist, den Erzeugnissen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Da die Weizenkörner gegenüber den Lavendelblüten stark überwiegen, verleihen sie der Füllung den wesentlichen Charakter eines Getreides der Position 1001. (Siehe auch Verordnung (EG) Nr. 323/2008, Punkt 3).

(Stand: 31.01.2024)

Quelle: Zoll.de