Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Shisha-Dampfsteine – KN-Code 2404 19 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11.-12. Dezember 2023:

Warenbeschreibung:

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um “Shisha-Dampfsteine”, bestehend aus natürlichen mineralischen Steinen, deren Poren mit einer nikotinfreien Flüssigkeit getränkt sind. Sie werden in einer Wasserpfeife verwendet, welche die Steine erhitzt und die Flüssigkeit zum Kochen bringt. Der entstehende Dampf wird vom Benutzer der Wasserpfeife eingeatmet.

Einreihung/Begründung:

Diese Erzeugnisse werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als andere Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, in den KN-Code 2404 19 90 eingereiht, da sie keine Tabakersatzstoffe enthalten.

(Stand: 31.01.2024)

Quelle: Zoll.de