Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Füßlinge aus elastischem, gestricktem Textilmaterial – Position 6115

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 258. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. Juni 2024:

Warenbeschreibung:

Sogenannte Füßlinge aus elastischem, gestricktem Textilmaterial (bestehend entweder aus synthetischen Fasern in Kombination mit Elasthan oder aus Baumwolle in Kombination mit Elasthan). Sie bestehen aus zwei Teilen, die zusammengenäht sind: Ein Teil bedeckt die Fußsohle, der andere die Oberseite des Fußes. Der Teil, der die Fußsohle bedeckt, hat einen Einsatz aus Kunststoffschaum, der als Polsterung dient und dem Träger Komfort bietet. Sie sind dazu bestimmt, in Schuhen getragen zu werden, ähnlich wie Sneaker-Socken, da sie tief geschnitten sind und das Material wahrscheinlich reißt, wenn es nicht durch einen Schuh geschützt ist. Außerdem schützt das Material des Sohlenteils den Fuß des Trägers nicht vor Ausrutschen oder beim Auftreten auf harte scharfe Gegenstände.

Einreihung:

Die fraglichen Waren werden in Anwendung der AV 1 und 6 als Socken in die Position 6115 eingereiht.

Begründung:

Sie sind eine Art Socken (ähnlich wie Sneaker-Socken) und können nicht als Schuhe des Kapitels 64 eingereiht werden, da ihnen eine Laufsohle fehlt, wie sie für Schuhe des Kapitels 64 erforderlich ist. Die Wortlaute aller Positionen für Schuhe des Kapitels 64 (6401 bis 6405; im Falle der Position 6405 der Wortlaut der Unterposition) verlangen, dass die Schuhe des Kapitels 64 eine Laufsohle haben. Die Sohle der fraglichen Waren kann nicht als Laufsohle angesehen werden, da eine Laufsohle gemäß Anmerkung 4 b) zu Kapitel 64 und den HS-Erläuterungen zu Kapitel 64, Allgemeines, Buchstabe C, dazu bestimmt ist, während des Tragens den Boden zu berühren. Sohlen, die für den Bodenkontakt bestimmt sind, werden wahrscheinlich nicht leicht reißen. Außerdem schützt das Material der Sohle der fraglichen Waren den Fuß des Trägers nicht vor Ausrutschen, Feuchtigkeit oder beim Auftreten auf harte, scharfe Gegenstände. Darüber hinaus werden in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 64 die Merkmale beschrieben, die in der Regel für den normalen Gebrauch einer Laufsohle erforderlich sind (z. B. Haltbarkeit, Festigkeit). Der Sohlenteil der fraglichen Waren weist keine der oben genannten Merkmale auf. Nach ihren objektiven Merkmalen sind die fraglichen Waren daher nicht dazu bestimmt, als Schuhe im Sinne des Kapitels 64 verwendet zu werden, sondern als Socken in einem Schuh getragen zu werden.

(Stand: 02.08.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: “Türschachtleiste”- Position 4016 einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 258. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. Juni 2024:

Warenbeschreibung:

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine sogenannte “Türschachtleiste” für Türfenster von Kraftfahrzeugen. Das Erzeugnis dient als Dichtung an der Tür von Fahrzeugen und dient dazu das Eintreten von Feuchtigkeit und Schmutz beim Öffnen und Schließen der Fenster zu verhindern. Die Kautschukdichtung weist einen spezifischen Querschnitt auf, ist mit einem Kern aus Aluminium ausgestattet und in ein Profil aus Aluminium eingebettet. Der Aluminiumkern und das Aluminiumprofil sorgen für einen besseren Halt der Kautschukdichtung bei der Verwendung an der Fahrzeugtür. Außerdem hat das Aluminiumprofil eine Zierfunktion, da es den von außen sichtbaren Rahmen des Türfensters bildet.

Einreihung/Begründung:

Das Erzeugnis ist in Anwendung der AV 3b) als „andere Waren aus Weichkautschuk“ in die Position 4016 einzureihen, weil der Weichkautschuk im Hinblick auf die Verwendung als charakterbestimmend angesehen wird. Der Bestandteil aus Weichkautschuk dient an den Seitenfenstern von Autos beim Öffnen und Schließen des Fensters vor dem Eindringen von Feuchtigkeit und Schmutz. Diese Dichtungsfunktion ist als Hauptfunktion anzusehen.

(Stand: 02.08.2024)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 4016NEH25.07.2024
2.Position 6115NEH25.07.2024
3.Position 6405NEH25.07.2024
4.Position 8421NEH25.07.2024
5.Position 9011NEH25.07.2024
6.Position 9027NEH25.07.2024
7.Position 9503NEH25.07.2024
8.Position 9505NEH25.07.2024
9.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 02.08.2024)

Quelle: Zoll.de

 

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Insektenschutzgitter (gerahmtes Moskitonetz) – KN-Code 7019 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 255. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2024:

Insektenschutzgitter (gerahmtes Moskitonetz) bestehend aus einem Gewebe aus Glasfasern, vier Aluminiumprofilen und vier Eckspangen aus Kunststoffen für den Rahmen, Dichtungsband aus Kunststoff (PVC), vier Befestigungen aus unedlen Metall für das Fenster, zwei Kunststoffbefestigungen zur Befestigung des Gitters im Rahmen und Werkzeugsatz für die Montage, in Verpackungen für den Einzelverkauf, wird in den KN-Code 7019 90 00 eingereiht. Die Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7019 und 7019 90 00. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 7610NEH31.05.2024
2.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 03.07.2024)

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 7019NEH31.05.2024
2.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 26.06.2024)

Zoll.de

 

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.AV 1NEH26.09.2012
2.Position 1302AV12.04.2024
3.Position 2106AV12.04.2024
4.Position 3824AV12.04.2024
5.Position 3926AV12.04.2024
6.Position 4008AV12.04.2024
7.Position 4014AV12.04.2024
8.Position 7007AV12.04.2024
9.Position 7308HS12.04.2024
10.Position 8528AV12.04.2024
11.Position 8539AV12.04.2024
12.Position 8541HS12.04.2024
13.Position 8541AV12.04.2024
14.Position 8543AV12.04.2024
15.Position 9029AV12.04.2024
16.Position 9102AV12.04.2024
17.Position 9405AV12.04.2024
18.Position 9406AV12.04.2024
19.Position 9503AV12.04.2024
20.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 17.04.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Rechteckiges Textilerzeugnis – KN-Code 6302 32 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 252. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. – 21. Februar 2024:

Warenbeschreibung:

Rechteckiges Textilerzeugnis mit den Maßen von ca. 40 cm x 75 cm, das so gestaltet ist, dass ein Kopfkissen eingelegt werden kann. Es hat einen Reißverschluss an einer der kurzen Seiten. Das Flächenerzeugnis besteht aus zwei Lagen und einer Füllung zwischen den beiden Lagen, die zusammengenäht sind (wattiertes Spinnstofferzeugnis der Position 5811): auf der Außenseite der Ware befindet sich eine Lage aus Gewebe (aus 52 % Polyester und 48 % Baumwolle), auf der Innenseite eine Lage aus Vliesstoff (aus 100 % Polyester), und zwischen diesen beiden Lagen befindet sich eine Füllung aus Vliesstoff (aus 100 % Polyester). Das Produkt ist für die Maschinenwäsche geeignet (max. 60°C).

Die Ware ist dazu bestimmt, mit einem Kopfkissenbezug (der Position 6302) überzogen zu werden. Sie schützt ein eingelegtes Kopfkissen (der Position 9404) z. B. vor Schweiß und bietet dem Benutzer zusätzlichen Komfort.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr ist kein Kopfkissen in die Ware eingelegt. Weiterlesen