Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003 geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1218 DER KOMMISSION vom 6. September 2018 .

thumbnail of spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 6.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

 

Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Zum 1. September 2018 tritt die Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUnbrUmgV) in Kraft. Die Verordnung regelt den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen grundsätzlich neu.

Die ab dem 1. September 2018 gültige Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung – KrWaffUnbrUmgV) vom 10. August 2018 (BGBl. I S. 1318) regelt fortan das Verfahren der Demilitarisierung von Kriegswaffen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VB8, kann auf Antrag feststellen, dass ein Gut seine Kriegswaffeneigenschaft verloren hat und als unbrauchbar bezeichnet werden kann. Stammt die Kriegswaffe aus Beständen der Bundeswehr stellt das Bundesministerium der Verteidigung eine entsprechende Bescheinigung aus.

Bitte beachten Sie, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weder für die Feststellung der Kriegswaffeneigenschaft eines Guts noch für Fragen zur Unbrauchbarmachung („Demilitarisierung“) von Kriegswaffen zuständig ist. Weiterlesen

Software – Außenwirtschaftsrecht/Exportkontrolle

Die Ausfuhr von Software muss in einzelnen Fällen vorher genehmigt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Software von den Güterlisten (Ausfuhrliste, Anhang I EG-Dual-use-Güter-Verordnung) erfasst ist.

Wenn beispielsweise eine Werkzeugmaschine auf Grund ihrer technischen Merkmale ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, dann ist auch die zugehörige Steuerungssoftware im Regelfall genehmigungspflichtig. Dies gilt dann auch für nachträglich gelieferte Softwareanpassungen.

Frei erhältliche und allgemein zugängliche Software (Standardsoftware) ist von Kontrollen freigestellt.

Für Software mit Verschlüsselungstechnologien gelten besondere Regeln.

Der Wert der Software entspricht dem Zollwertbegriff, also dem Wert des Datenträgers und der Software.

Ausfuhrdefinition der Exportkontrolle
Ausfuhr von Software geht weit über die körperliche Lieferung von Software auf Datenträgern hinaus. Jede Art der grenzüberschreitenden Übertragung oder der Bereitstellung eines Zugriffs aus dem Ausland wird bei Software oder Technologie als Ausfuhr bewertet, auch Cloud-Sachverhalte sind erfasst. In diesem Zusammenhang können exportkontrollrechtliche Fragen entstehen, sofern die Software an sich genehmigungspflichtig ist (Artikel 2 Absatz 2iii EG Dual-use-Verordnung).

Neben den normalen Exportkontrollvorschriften sind Embargos zu beachten. Die Rechtsgrundlagen und die Güterlisten in der jeweils aktuellen Fassung können Sie im Internet beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufen.

Unternehmen sollten beachten, dass neben den europäischen Vorschriften auch Beschränkungen durch die US-amerikanischen Reexportvorschriften bestehen können.

Häufig ist die Weiterlieferung von Betriebssystemen (Windows, Unix) in bestimmte Länder (unter anderem Iran, Kuba, Nordkorea, Syrien, Sudan) bereits durch die amerikanischen Hersteller untersagt.

Terrorismusbekämpfung – 290. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1204 der Kommission vom 27. August 2018 zur 290. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 217 I vom 27. August 2018, S. 1.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wurde mit Wirkung vom 27. August 2018 aktualisiert.

Drei Einträge (Mohammed Yusip Karim, Mohamad Rafi Bin Udin und Muhammed Reza Lahaman Kiram) wurden neu aufgenommen.

Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 23. August 2018, die genannten Personen in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

Mitteilung an Mohammed Yusip Karim, Mohamad Rafi Bin Udin und Muhammed Reza Lahaman Kiram, deren Namen mit der Verordnung (EU) 2018/1204 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurden; ABl. C 300 I vom 27. August 2018, S. 1.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Terrorismusbekämpfung – 289. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1138 der Kommission vom 13. August 2018 zur 289. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 205 I vom 14. August 2018, S. 1.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wurde mit Wirkung vom 14. August 2018 aktualisiert. Ein Eintrag (ADNAN ABOU WALID AL-SAHRAOUI) wurde neu aufgenommen. Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 9. August 2018, die genannte Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

Mitteilung an ADNAN ABOU WALID AL-SAHRAOUI, dessen Name mit der Verordnung (EU) 2018/1138 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde; ABl. C 286 I vom 14. August 2018, S. 1

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida- Organisationen 13.08.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Myanmar – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2018/1126 des Rates vom 10. August 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L. 204 vom 13. August 2018, S.53.

Der Anhang des Beschlusses 2013/184 enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Liste wurden am 25. Juni 2018 mit Beschluss (GASP) 2018/900 sieben Personen hinzugefügt (siehe Meldung vom 26.6.2018). Mit dem vorliegenden Beschluss werden die Einträge zu mehreren Personen aktualisiert.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1117 des Rates vom 10. August 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L. 204 vom 13. August 2018, S. 9.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Die Einträge zu mehreren Personen, die im Juni 2018 in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 aufgenommen wurden, werden aktualisiert.

thumbnail of Maßnahmen gegen Myanmar Birma 13.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Südsudan – Restriktive Maßnahmen

Einführung eines Waffenembargos; Aktualisierung der Liste der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates vom 10. August 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 204 vom 13. August 2018, S. 48.

Mit dem vorliegenden Beschluss werden die bisherigen restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Südsudan um ein Waffenembargo erweitert. Außerdem werden zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Hintergrund der Änderung ist die Resolution 2428 (2018), die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 13. Juli 2018 angenommen hat.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1115 des Rates vom 10. August 2018 zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan: ABl. L 204 vom 13. August 2018, S. 1.

Aufnahme von zwei Personen in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 und gleichzeitig Streichung dieser Personen in Anhang II der besagten Verordnung.

Verordnung (EU) 2018/1116 des Rates vom 10. August 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan: ABl. L 204 vom 13. August 2018, S. 6.

Umsetzung der mit Resolution 2428 (2018) des VN-Sicherheitsrats verhängten neuen Maßnahmen hinsichtlich des Waffenembargos in Unionsrecht entsprechend dem Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates (siehe oben)

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1115 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen; ABl. C 284 vom 13. August 2018, S. 3

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen; ABl. C 284 vom 13. August 2018, S. 5.

thumbnail of Maßnahmen gegen Myanmar Birma 13.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1124 der Kommission vom 10. August 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 204 vom 13. August 2018, S. 46.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind.

Diese Liste wird geändert: ein Eintrag wird gestrichen. Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 7. August 2018.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 10.08.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus,

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 2580/2001

Die Verordnung über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 30.07.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018