Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1302 DER KOMMISSION vom 27. September 2018

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Irak 27.09.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1284 DES RATES vom 24. September 2018. Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2017/1509.

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1286 DER KOMMISSION vom 24. September 2018. Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Änderung der Personenliste

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1290 des Rates vom 24. September 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 240 vom 25. September 2018, S. 63.

Die Liste der benannten Personen und Organisation, die Sanktionen unterliegen, wird geändert. Die Daten zu fünf benannten Personen werden aktualisiert. Die Anhänge I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden entsprechend geändert.
Hintergrund ist eine Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1285 des Rates vom 24. September 2018 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 240 vom 25. September 2018, S. 4.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 wird geändert; die Angaben zu fünf Personen werden aktualisiert.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 25.09.2018                                                     thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen L240 25.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1289 des Rates vom 24. September 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L240 vom 25. September 2018, S. 61.

Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird geändert: Ein Eintrag zu einem Schiff, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, wird geändert.

Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1284 des Rates vom 24. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L240 vom 25. September 2018, S. 2.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 25.09.2018                                     thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea L240 25.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Information zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27

Das BAFA beabsichtigt, die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23 und Nr. 25 ohne inhaltliche Änderungen bis zum 31.03.2019 zu verlängern.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 wird ebenfalls bis zum 31.03.2019 verlängert.

Ergänzend zur Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 wird der Ausschlusstatbestand der Nummer 3.2, dritter Spiegelstrich, sowie der Hinweis auf zugelassene Weiterlieferungen an die Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Allgemeinen Genehmigungen für zertifizierte Empfänger angepasst. Die Kenntnis der Weiterlieferung des an den zertifizierten Empfänger gelieferten Guts in das Zollgebiet der Europäischen Union oder in die Länder Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika steht der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 danach nicht entgegen.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

USA gegenüber China – Sonderzölle

Folgende Maßnahmen der USA zielen auf China:

 

  • US-Antidumpingzölle auf Waschmaschinen und Solarpanele
    (seit 22. Januar 2018, weltweit, 8 Milliarden US-Dollar Solarpanelimporte 2017, 425 Millionen US-Dollar Waschmaschinenimporte aus China 2017).

 

  • Importzölle von 25 Prozent auf Stahl und zehn Prozent auf Aluminium
    (seit 22. März 2018, weltweit außer Korea, Australien, Brasilien, Argentinien, 30 Milliarden US-Dollar Stahlimporte 2017, 18 Milliarden US-Dollar Aluminiumimporte 2017).

 

 

  • Weitere Zusatzzölle auf chinesische Warenimporte
    (ab 24. September 2018: Zusatzzölle auf chinesische Importe im Wert von 200 Milliarden US-Dollar in Höhe von zunächst 10 Prozent. Ab 1. Januar 2019 sollen die Zusatzzölle auf 25 Prozent ansteigen. Davon sind laut Aussage des US-Handelsbeauftragten 5.745 Tariflinien betroffen. Begründet wurde dieser Schritt mit den weiterhin anhaltenden „unfairen Handelspraktiken“ Chinas.

Quelle: Office of the U.S. Trade Representative

 

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Lliste der betroffenen Personen und Einrichtungen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1238 des Rates vom 13. September 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L231 vom 14. September 2018, S. 37.

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird geändert: Ein Eintrag zu einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert.

Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1231 des Rates vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L231 vom 14. September 2018, S. 11.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird entsprechend geändert und die Daten zu einer Einrichtung werden aktualisiert.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 13.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen und Aktualisierung der Liste der Personen und Einrichtungen

Beschluss (GASP) 2018/1237 des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ; ABl. L231 vom 14. September 2018, S. 27.

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen werden bis zum 15. März 2019 verlängert.

Die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wurde überprüft und wird infolgedessen aktualisiert: Die Angaben zu bestimmten Personen und Organisationen werden geändert.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230 des Rates vom 12. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 231 vom 14. September 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird entsprechend aktualisiert.

Mitteilung an die Personen und Organisationen beziehungsweise Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1237 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 325 vom 14. September 2018, S. 3;

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 325 vom 14. September 2018, S. 4

thumbnail of Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine 12.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018