Neue EU-Sanktionsregelung für chemische Waffen

Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen; ABl. L 259 vom 16. Oktober 2018, S. 12.

Mit den neuen Sanktionsregeln können Sanktionen gegen Personen und Einrichtungen, die an der Entwicklung und am Einsatz chemischer Waffen beteiligt sind, verhängt werden. Die Sanktionsmöglichkeiten bestehen unabhängig von der Nationalität und des Standortes der Beteiligten.

Restriktive Maßnahmen können zum einen gegen einzelne Personen oder Einrichtungen verhängt werden, die für die Entwicklung und den Einsatz chemischer Waffen verantwortlich sind, zum anderen auch gegen Personen, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung leisten.

Maßnahmen umfassen unter anderem das Einfrieren von Vermögenswerten sowie Einreiseverbote in die EU. Gelistete Personen oder Einrichtungen dürfen darüber hinaus nicht finanziell unterstützt werden.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffe

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Terrorismusbekämpfung – Restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Verlängerung der Maßnahmen und Aktualisierung der Liste der betroffenen Personen

Beschluss (GASP) 2018/1540 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 257I vom 15. Oktober 2018, S. 3.

Die restriktiven Maßnahmen werden um ein weiteres Jahr bis zum 31. Oktober 2019 verlängert. Zudem wird eine weitere Person in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang aufgenommen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1539 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 257I vom 15. Oktober 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird entsprechend geändert.

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1540 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1539 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegen; ABl. C 374 vom 15. Oktober 2018, S. 8;

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen; ABl. C 374 vom 15. Oktober 2018, S. 9.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen ISI 2018 1539

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2002 DES RATES vom 27. Mai 2002  über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida- Organisationen in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1494 DER KOMMISSION vom 8. Oktober 2018.

thumbnail of Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen 08.10.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Terrorismusbekämpfung – 291. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1494 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur 291. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 252 I vom 8. Oktober 2018, S. 1.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wurde mit Wirkung vom 8. Oktober 2018 aktualisiert. Ein Eintrag (Jama’a Nusrat ul-Islam wa al-Muslimin (JNIM)) wurde neu aufgenommen. Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 4. Oktober 2018, die genannte Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

Mitteilung an Jama’a Nusrat ul-Islam wa al-Muslimin (JNIM), dessen Name mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1494 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde; ABl. C 362 I vom 8. Oktober 2018, S. 1.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Information zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23 und Nr. 25 wurden ohne inhaltliche Änderungen bis zum 31.03.2019 verlängert.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 wurde ebenfalls bis zum 31.03.2019 verlängert.

Ergänzend zur Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 wurde der Ausschlusstatbestand der Nummer 3.2, dritter Spiegelstrich, sowie der Hinweis auf zugelassene Weiterlieferungen an die Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Allgemeinen Genehmigungen für zertifizierte Empfänger angepasst.

Die Kenntnis der Weiterlieferung des an den zertifizierten Empfänger gelieferten Guts in das Zollgebiet der Europäischen Union oder in die Länder Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika steht der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 danach nicht entgegen.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1476 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 249 vom 4. Oktober 2018, S. 1.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Ein Eintrag in der Liste wird gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. September 2018.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 04.10.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1483 der Kommission vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 251 vom 5. Oktober 2018, S. 22

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Ein Eintrag in der Liste wird gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 1. Oktober 2018.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Rohre und Hohlprofile mit Ursprung in Mazedonien, Russland und der Türkei

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl) mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Russland und der Türkei; ABl. C 347 vom 28. September 2018, S. 6.

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl) mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Russland und der Türkei ein.

Die von der Untersuchung betroffenen Waren werden zurzeit unter den KN-Codes 7306 61 92 und 7306 61 99 eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Antidumping – Draht aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien

Einstellung der Untersuchung

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1306 der Kommission vom 27. September 2018 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien; ABl. L 244 vom 28. September 2018, S. 111.

Die wieder aufgenommene Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien, hergestellt von Viray Profiles Limited, wird eingestellt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018