EU/Südsudan – Restriktive Maßnahmen

Einführung eines Waffenembargos; Aktualisierung der Liste der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates vom 10. August 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 204 vom 13. August 2018, S. 48.

Mit dem vorliegenden Beschluss werden die bisherigen restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Südsudan um ein Waffenembargo erweitert. Außerdem werden zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Hintergrund der Änderung ist die Resolution 2428 (2018), die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 13. Juli 2018 angenommen hat.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1115 des Rates vom 10. August 2018 zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan: ABl. L 204 vom 13. August 2018, S. 1.

Aufnahme von zwei Personen in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 und gleichzeitig Streichung dieser Personen in Anhang II der besagten Verordnung.

Verordnung (EU) 2018/1116 des Rates vom 10. August 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan: ABl. L 204 vom 13. August 2018, S. 6.

Umsetzung der mit Resolution 2428 (2018) des VN-Sicherheitsrats verhängten neuen Maßnahmen hinsichtlich des Waffenembargos in Unionsrecht entsprechend dem Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates (siehe oben)

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1115 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen; ABl. C 284 vom 13. August 2018, S. 3

sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen; ABl. C 284 vom 13. August 2018, S. 5.

thumbnail of Maßnahmen gegen Myanmar Birma 13.09.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018