Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukrain

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

thumbnail of Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine 30.07.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung  bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 30.07.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 30.07.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 27.07.2017

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Terrorismusbekämpfung – 288. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1033 der Kommission vom 20. Juli 2018 zur 288. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 185 vom 23. Juli 2018, S. 14.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird mit Wirkung zum 21. Juni 2018 aktualisiert. Zwei Einträge werden geändert.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen 24.07.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1025 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 184 vom 20. Juli 2018, S. 1.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Diese Liste wird geändert: zwei Einträge werden gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 23.07.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1016 des Rates vom 17. Juli 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 181 vom 18. Juli 2018, S. 86.Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird geändert: Ein Eintrag zu einer Person sowie ein Eintrag zu einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert.Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/1009 des Rates vom 17. Juli 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 181 vom 18. Juli 2018, S. 1.Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird entsprechend geändert und die Daten zu einer Person und einer Einrichtung werden aktualisiert.

 

  • Mitteilung an eine Person und eine Einrichtung, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/1016 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1009 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 251 vom 18. Juli 2018, S. 7.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 17.07.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Malediven – Restriktive Maßnahme

EU schafft Rechtsrahmen für Sanktionen

  • Beschluss (GASP) 2018/1006 des Rates vom 16. Juli 2018 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven; ABl. L 180 vom 17. Juli 2018, S. 24.Mit dem vorliegenden Beschluss wird ein Rahmen für gezielte Sanktionen gegenüber den Malediven geschaffen. Die Maßnahmen zielen auf Personen und Organisationen, die für die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit und schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind. Sollte sich die Situation auf den Malediven nicht verbessern, können Einreisebeschränkungen verhängt und Gelder eingefroren werden. Bisher wurden allerdings noch keine einzelnen Personen oder Organisationen benannt.

 

  • Verordnung (EU) 2018/1001 des Rates vom 16. Juli 2018 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven; ABl. L 180 vom 1. Juli 2018, S. 1.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Terrorismusbekämpfung – Restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Aktualisierung der Liste der betroffenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

  • Beschluss (GASP) 2018/1000 des Rates vom 16. Juli 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 178I vom 16. Juli 2018, S. 3.Eine weitere Person wird in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang aufgenommen.

 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/999 des Rates vom 16. Juli 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 178I vom 16. Juli 2018, S. 1.Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt.  Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird entsprechend geändert.

 

  • Mitteilung an die Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1000 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/999 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegt; ABl. C 250 vom 17. Juli 2018, S. 4;

sowie

  • Mitteilung an die betroffene Person, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegt; ABl. C 250 vom 17. Juli 2018, S. 4.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen ISIL 16.07.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/979 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 176 vom 12. Juli 2018, S. 7

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Diese Liste wird geändert: eine Organisation wird gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 07.07.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018