EU/Nicaragua – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/606 des Rates vom 04 Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1716 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua; ABl. L 139I vom 4. Mai 2020, S. 1;
Beschluss (GASP) 2020/607 des Rates vom 4. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1720 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua; ABl. L 139I vom 4. Mai 2020, S. 4.

Die Europäische Union (EU) hatte im Oktober 2019 den Rechtsrahmen für Sanktionen gegenüber Nicaragua beschlossen. Damit besteht die Möglichkeit, Sanktionen gegen einzelne Personen und Einrichtungen zu erlassen.

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/1720 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Sechs Personen werden in diese Liste aufgenommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU-Anti-Folter-Verordnung wird aktualisiert

Änderung der Länderliste

Delegierte Verordnung (EU) 2020/621 der Kommission vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten; ABl. L 144 vom 7. Mai 2020, S. 1.

Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, sowie Vermittlungstätigkeiten oder technische Hilfe in Bezug auf diese Güter unterliegen in der Europäischen Union Ausfuhrbeschränkungen, die in Verordnung 2019/125 geregelt sind. Für die Ausfuhr ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig.

Für Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft und dies durch internationale Verpflichtungen bekräftigt haben, gilt eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union.

Folgende Länder werden in die Liste aufgenommen:

  • Gambia
  • Madagaskar

Weitere Änderungen betreffen Einträge und Kontaktdaten der zuständigen Behörden in einigen Mitgliedstaaten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Aktualisierte Embargo-Übersicht

Allgemeiner Hinweis zur Veröffentlichung von Embargovorschriften

In den Länder-Ordnern zum Themenbereich Embargos finden Sie Hinweistexte, die einen Überblick über die einzelnen Embargomaßnahmen bieten. Daneben finden Sie Verlinkungen zu den jeweiligen Rechtsgrundlagen. Die Verlinkungen folgen hierbei folgender Grundstruktur:

  1. Embargo-Verordnungen der EU
  2. Änderungs- bzw. Durchführungsverordnungen (z. B. Neufassungen oder Änderungen der Anhänge der entsprechenden Embargo-Verordnung)
  3. Gemeinsame Standpunkte oder Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
  4. Sonstige (z. B. ältere Verordnungen, die zu Informationszwecken veröffentlicht bleiben)

Ggf. sind darüber hinaus weitere Dokumente, wie etwa Endverbleibsdokumente für Exporte in den Iran, verlinkt.

Die Länder-Ordner werden kontinuierlich überarbeitet, um die Aktualität der Veröffentlichungen zu wahren.

thumbnail of Übersicht über die länderbezogenen Embargos

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

EU/Myanmar – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen werden bis zum 30. April 2021 verlängert.

Der Anhang des Beschlusses 2013/184 enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen in Form von Reiseverboten und Einfrieren von Vermögenswerten unterliegen. Diese Liste wird aktualisiert: Die Angaben zu einer Person werden ergänzt. Weiterlesen

Terrorismusbekämpfung: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/483 der Kommission vom 1. April 2020 zur 313. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 103 vom 3. April 2020, S. 1.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird aktualisiert: Ein Eintrag wird gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.