Ausfuhrbeschränkungen für persönliche Schutzausrüstung

Warenkreis, für den eine Ausfuhrgenehmigungen notwendig ist, wird verringert

Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom 23. April 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte; ABL. 129 vom 24. April 2020, S. 7.

Die neue Maßnahme gilt ab 26. April 2020 für einen Zeitraum von 30 Tagen.

Für folgende Waren ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig:

  • Schutzbrillen und Visiere
  • Mund-Nasen-Schutzausrüstung
  • Schutzkleidung

Ausfuhren in folgende Staaten können ohne Genehmigung durchgeführt werden:

  • Albanien
  • Andorra
  • Bosnien und Herzegowina
  • Färöer
  • Gibraltar
  • Island
  • Kosovo
  • Liechtenstein
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Nordmazedonien
  • San Marino
  • Serbien
  • Schweiz

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.