Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Ausfuhrbeschränkungen für persönliche Schutzausrüstung
Warenkreis, für den eine Ausfuhrgenehmigungen notwendig ist, wird verringert
Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom 23. April 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte; ABL. 129 vom 24. April 2020, S. 7.
Die neue Maßnahme gilt ab 26. April 2020 für einen Zeitraum von 30 Tagen.
Für folgende Waren ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig:
- Schutzbrillen und Visiere
- Mund-Nasen-Schutzausrüstung
- Schutzkleidung
Ausfuhren in folgende Staaten können ohne Genehmigung durchgeführt werden:
- Albanien
- Andorra
- Bosnien und Herzegowina
- Färöer
- Gibraltar
- Island
- Kosovo
- Liechtenstein
- Montenegro
- Norwegen
- Nordmazedonien
- San Marino
- Serbien
- Schweiz
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.