EU/Myanmar – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen werden bis zum 30. April 2021 verlängert.

Der Anhang des Beschlusses 2013/184 enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen in Form von Reiseverboten und Einfrieren von Vermögenswerten unterliegen. Diese Liste wird aktualisiert: Die Angaben zu einer Person werden ergänzt.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/562 des Rates vom 23. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L 130 vom 24. April 2020, S. 23;

Beschluss (GASP) 2020/563 des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma; ABl. L 130 vom 24. April 2020, S. 25.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.