EU/Iran – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen und Aktualisierung der Personenliste.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/510 des Rates vom 7. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran; ABl. L 113 vom 8. April 2020, S. 1;

Beschluss (GASP) 2020/512 des Rates vom 7. April 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran; ABl. L 113 vom 8. April 2020, S. 22.

Die bestehenden Sanktionen gegenüber dem Iran werden um ein weiteres Jahr, bis zum 13. April 2021, verlängert.

Zudem werden die Einträge zu 82 Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgeführt sind, aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Update: Ausfuhrbeschränkungen für medizinische Schutzausrüstung

Die Europäische Komission plant, die Maßnahmen anzupassen und Ausfuhrgenehmigungen nur noch für Schutzmasken vorzuschreiben.

eit dem 15. März 2020 gilt eine Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung aus der Europäischen Union (EU). Diese Maßnahme gilt bis zum 25. April 2020.

Die Europäische Kommission schlägt vor, die Genehmigungspflicht auf die Ausfuhr von Schutzmasken zu beschränken. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies die einzige Produktkategorie ist, für die eine Ausfuhrgenehmigung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in der EU weiterhin notwendig ist.

Die neue Regelung wird zurzeit mit den Mitgliedstaaten abgestimmt. Sie soll ab 26. April 2020 in Kraft treten und für einen Zeitraum von 30 Tagen gelten.

Ausnahmen für Länder des Westbalkans

Die Kommission schlägt außerdem vor, weitere Länder vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen. Ausfuhren in den Westbalkan (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Serbien, Kosovo) sollen ohne Genehmigung möglich sein. Zurzeit gelten bereits Ausnahmen für die EFTA-Staaten Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.

Pressemitteilung

Quelle: Europäischen Kommission.

Information zur Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30 wurden ohne inhaltliche Änderungen bis zum 30.09.2020 verlängert.

Eine weitergehende Verlängerung aller Allgemeinen Genehmigungen bis zum 31.03.2021 ist beabsichtigt.

Daneben ist beabsichtigt, die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (Brexit) dahingehend zu ändern, dass die bislang vorgesehenen Begünstigungen für Verträge, die vor dem 29.03.2019 geschlossen wurden, auf Verträge erweitert werden, die vor dem 31.01.2020 geschlossen wurden.

 

Quelle: BAFA

Information zur neuen Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 (Deutsch-französische Zusammenarbeit)

Anknüpfend an den deutsch-französischen Vertrag von Aachen aus dem Januar 2019 wurde im Oktober 2019 ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich abgeschlossen. Im Lichte dieses Abkommens, das eine Privilegierung von sog. „De-minimis“ Fällen vorsieht, hat das BAFA die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 28 geschaffen. Sie wurde am 31.03.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 01.04.2020 in Kraft.

Diese gilt für Zulieferungen von Rüstungsgütern nach Frankreich in bestimmten Fallgruppen. Lieferungen von Kriegswaffen sind unter der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 nicht möglich.

Folgende Besonderheiten sind bei der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 zu beachten:

  • Die Registrierung zur Allgemeinen Genehmigung muss vor der Nutzung erfolgen.
  • In bestimmten Fallkonstellationen muss ein Vorverfahren durchlaufen werden.
  • Der Nutzer muss eine sog. Integrationserklärung vom französischen „Integrator“ anfordern, zu seinen Unterlagen nehmen und ggf. dem BAFA vorlegen.

thumbnail of Allgemeine Genehmigung Nr. 28

Quelle: BAFA.de