EU/Ägypten – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen bis 22. März 2021

Durchführungsverordnung (EU) 2020/416 des Rates vom 19. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 86 vom 20. März 2020, S. 3;

Beschluss (GASP) 2020/418 des Rates vom 19. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 86 vom 20. März 2020, S. 11.

Die bestehenden Sanktionen werden um ein weiteres Jahr bis zum 22. März 2021 verlängert.

Die Sanktionen wurden mit dem Beschluss 2011/172/GASP eingeführt. Der Anhang des Beschlusses enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die Einträge zu zwei Personen werden geändert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

 

EU/Bosnien und Herzegowina – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen bis 31. März 2021

Beschluss (GASP) 2020/435 des Rates vom 23. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina; ABl. L 89 vom 24. März 2020, S. 4.

Die bestehenden Sanktionen gegenüber Bosnien und Herzegowina werden bis zum 31. März 2021 verlängert.

Die restriktiven Maßnahmen bestehen seit 2011 und wurden mit dem Beschluss 2011/172/GASP eingeführt.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen und Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/398 des Rates vom 13. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 78 vom 13. März 2020, S. 1;

Beschluss (GASP) 2020/399 des Rates vom 13. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 78 vom 13. März 2020, S. 44.

Die bestehenden Sanktionen werden um ein weitere sechs Monate, bis zum 15. September 2020, verlängert.

Die restriktiven Maßnahmen wurden 2014 eingeführt und umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten sowie ein Verbot, gelisteten Personen oder Organisationen Gelder oder andere wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Des Weiteren wurde die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert: Die Angaben zu 161 Personen und 11 Organisationen wurden überprüft und geändert. Zwei Personen werden aus der Liste gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

 

Verlängerung der Maßnahmen und Aktualisierung der Personenliste

  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine; ABl. L 71 vom 6. März 2020, S. 1.
  • Beschluss (GASP) 2020/373 des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine; ABl. L 71 vom 6. März 2020, S. 10.

Die bestehenden Sanktionen werden um ein weiteres Jahr, bis zum 6. März 2021, verlängert. Die Vermögenswerte von 10 Personen bleiben eingefroren.

Des Weiteren wurde die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert: Zwei Personen werden von der Liste gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.