EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen und Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/398 des Rates vom 13. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 78 vom 13. März 2020, S. 1;

Beschluss (GASP) 2020/399 des Rates vom 13. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 78 vom 13. März 2020, S. 44.

Die bestehenden Sanktionen werden um ein weitere sechs Monate, bis zum 15. September 2020, verlängert.

Die restriktiven Maßnahmen wurden 2014 eingeführt und umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten sowie ein Verbot, gelisteten Personen oder Organisationen Gelder oder andere wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Des Weiteren wurde die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert: Die Angaben zu 161 Personen und 11 Organisationen wurden überprüft und geändert. Zwei Personen werden aus der Liste gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.