EU/Nordkorea – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/730 des Rates vom 3. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 172 vom 3. Juni 2020, S. 1;

Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/733 des Rates vom 2. Juni 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 168 vom 29. Mai, S. 61; ABl. L 172I vom 3. Juni 2020, S. 15.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Terrorismusbekämpfung – 314. Änderung der VO (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste, der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/706 der Kommission vom 26. Mai 2020 zur 314. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 164 vom 27. Mai. 2020, S. 49.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/717 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 168 vom 29. Mai, S. 61;

Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/720 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 168 vom 29. Mai, S. 126.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen Aktualisierung der Personenliste.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 168 vom 29. Mai 2020, S. 1;

Beschluss (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 168 vom 29. Mai 2020, S. 66.

Die bestehenden Sanktionen gegenüber Syrien werden um ein weiteres Jahr, bis zum 1. Juni 2021, verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2017/1509

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea steht zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 224/2014

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Verordnung – über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

thumbnail of Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Verordung – über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2019/125

Die Verordnung über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer unmenschlicher Behandlung verwendet werden könnten, steht zum Download bereit.

thumbnail of Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Ende der Überwachung der Einfuhren von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen in die EU

Die vorherige Überwachung der Einfuhren von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen endet zum 15.05.2020.

Die bis zu diesem Datum geltenden Durchführungsverordnungen werden nicht verlängert. Ab dem 16.05.2020 müssen bei der Überführung von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr keine Überwachungsdokumente mehr vorgelegt werden. Ab diesem Zeitpunkt wird daher auch keine Antragstellung mehr möglich sein.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle