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EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf Benzylalkohol aus China ein
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1857 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Amtsblatt der Europäischen Union L vom 28.07.2026.
Die Europäische Kommission hat vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und verursachen dadurch eine erhebliche Schädigung der europäischen Hersteller.
Betroffen ist Benzylalkohol, der derzeit unter dem KN-Code 2906 21 00 eingereiht wird. Der Stoff wird unter anderem als Lösungsmittel in der chemischen Industrie, in Epoxidharzen und Beschichtungen, als Konservierungsmittel in Kosmetika und Körperpflegeprodukten sowie bei der Herstellung von Reinigungsmitteln und Lebensmittelaromen verwendet.
Die Kommission hat je nach Hersteller vorläufige Antidumpingzölle zwischen 52,6 % und 71,2 % festgesetzt. Für alle übrigen chinesischen Hersteller gilt ein Zollsatz von 71,2 %. Ein unternehmensbezogener Zollsatz kann nur angewendet werden, wenn bei der Einfuhr eine den Vorgaben der Verordnung entsprechende Handelsrechnung vorgelegt wird. Andernfalls gilt automatisch der allgemeine Zollsatz.
Zusätzlich führt die Verordnung zur Überwachung der Einfuhren des Vorprodukts Benzylchlorid den TARIC-Code 2903 99 80 81 ein. Dadurch soll die Kommission die Entwicklung der Einfuhren dieses Vorprodukts statistisch überwachen.
Für Unternehmen, die Benzylalkohol aus China importieren, empfiehlt sich eine zeitnahe Überprüfung der Lieferanten, der Zolltarifierung sowie der Kalkulationen. Die neuen Maßnahmen können die Einfuhrkosten erheblich erhöhen und sollten bei Einkaufsentscheidungen frühzeitig berücksichtigt werden.
Rechtshinweis:
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