Endgültige Antidumpingzölle auf Polyamidgarne aus China eingeführt

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Garne aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Vorausgegangen waren eine im Juli 2025 eingeleitete Antidumpinguntersuchung sowie die Einführung vorläufiger Maßnahmen im März 2026. Die Kommission stellte gedumpte Einfuhren und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fest.

Erfasst werden endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, die nicht für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Hierzu gehören auch synthetische Monofile von weniger als 67 dtex sowie unterschiedliche Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden. Betroffen sind Waren der KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.

Die endgültigen Antidumpingzölle werden auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben. Für die Unternehmensgruppe Eversun gilt ein Zollsatz von 60,0 % mit dem TARIC-Zusatzcode 88BB. Für die Highsun-Unternehmensgruppe gilt ein Zollsatz von 67,6 % mit dem TARIC-Zusatzcode 88BC. Andere im Anhang der Verordnung aufgeführte mitarbeitende Hersteller unterliegen einem Zollsatz von 62,2 %. Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China gilt ein Zollsatz von 67,6 % und der TARIC-Zusatzcode 8999.

Die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen, datierten und unterzeichneten Herstellererklärung voraus. Bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung wird der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren angewandt. Die bloße Vorlage der Rechnung schließt weitere Prüfungen und Nachweisanforderungen der Zollbehörden nicht aus.

Die für die vorläufigen Antidumpingzölle geleisteten Sicherheiten werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig vereinnahmt. Darüber hinausgehende Sicherheiten sind freizugeben. Eine rückwirkende Erhebung der endgültigen Antidumpingzölle für den Zeitraum der vorherigen zollamtlichen Erfassung erfolgt hingegen nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach den Feststellungen der Kommission nicht erfüllt waren. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Importeure sollten daher unverzüglich Warennummer, Ursprung, Hersteller, TARIC-Zusatzcode und Rechnungswortlaut prüfen. Die hohen Zollbelastungen sollten außerdem bei Einkaufskalkulationen und bestehenden Lieferverträgen berücksichtigt werden.

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