Kombinierte Nomenklatur – Cermet-Stäbchen – Einreihung nach 8113 00 90

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 199 vom 7. Juni 2021, S. 4.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Cermet-Stäbchen mit gleichförmigem, rundem Querschnitt. Die Waren mit unterschiedlichen Längen und Durchmessern können entweder massiv oder gelocht und mit Kühlkanälen versehen sein; die Enden sind stumpf. Manche der Waren sind auch gefast. Weiterlesen

Die neue EU-Dual-Use-Verordnung in der Praxis

Virtuelle Informationsveranstaltung von DIHK, IHKs und BAFA Mitte Juni:

Zu der bereits angekündigten Veranstaltung gibt es jetzt das Programm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung.

Mit der Novelle der europäischen Dual-Use-Verordnung kommen auf Exporteure einige Änderungen zu. Bei einer Online-Veranstaltung am 16. Juni erfahren Interessierte aus erster Hand, was im Umgang mit den neuen Vorschriften zu berücksichtigen ist und welche neuen Verfahrenserleichterungen eingeführt werden.

 

Das detaillierte Programm und ein Anmeldeformular finden Sie unter der Adresse https://event.dihk.de/dualuse.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Beschleunigung der Zollabfertigung

Der Zollabfertigungsprozess kann mit ATLAS und den im europäischen Zollrecht vorgesehenen Möglichkeiten für Verfahrensvereinfachungen weitgehend beschleunigt und Wartezeiten an der abfertigenden Zollstelle verkürzt werden.

Mit dem von der deutschen Zollverwaltung zur Verfügung gestellten IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) und den im europäischen Zollrecht vorgesehenen Möglichkeiten für Verfahrensvereinfachungen können der Zollabfertigungsprozess weitgehend beschleunigt und Wartezeiten an der abfertigenden Zollstelle verkürzt werden. In bestimmten Fällen ist ein Erscheinen an der Zollstelle gar nicht mehr erforderlich. Weiterlesen

Einfuhr – Biersteuermengenstaffel

Auf Grundlage des “Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG)“ wurde die Biersteuermengenstaffel von 2003 – rückwirkend zum 01.01.2021 und mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2022 – wieder eingeführt

Das AbzStEntModG zielt darauf ab, das Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglichst effizient zu gestalten und so weit wie möglich gegen Missbrauch und Betrug zu wappnen.

AbzStEntModG

Quelle: Zoll

eCommerce – Informationen zu den Neuerungen ab 1. Juli 2021

Ab dem 1. Juli 2021 fällt die bisherige Freigrenze von 22 Euro für eine Einfuhrabgabenbefreiung weg. Hierdurch treten für den eCommerce umfangreiche Änderungen in Kraft.

eCommerce und Unternehmen

Informationen für Unternehmen

eCommerce und Privatpersonen

Informationen für Privatpersonen

eCommerce und ATLAS

Informationen für den Bereich ATLAS

eCommerce Chatbot TinA

Als digitale Informationsmöglichkeit steht ein neuer Chatbot zur Verfügung.
Chatbot TinA

 

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung und zollamtlichen Erfassung der Einfuhren.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren; ABl. L 190 vom 31. Mai 2021, S. 2020, S. 76;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren; ABl. L 190 vom 31. Mai 2021, S. 2020, S. 82.

Gegenstand der Untersuchung sind Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2, die aus Marokko versandt werden, ob als Ursprungsware angemeldet oder nicht.

Die Ware wird unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – Flacherzeugnisse mit Ursprung in Indien/Indonesien

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen.

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien; ABl. L 188 vom 28. Mai 2021, S. 61.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien oder Indonesien.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

 

Antidumping – Garne aus Polyestern mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 205 vom 31. Mai 2021, S. 4.

Diese Maßnahmen treten am 26. Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.