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Antidumping – Garne aus Polyestern mit Ursprung in China
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 205 vom 31. Mai 2021, S. 4.
Diese Maßnahmen treten am 26. Februar 2022 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.