Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 3. Juni 2021 in der Rechtssache C-76/20

Einreihung von als „Bambusbecher” bezeichneten Waren

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass als „Bambusbecher“ bezeichnete Waren, die zu 72,33 % aus Pflanzenfasern und zu 25,2 % aus Melaminharz bestehen, vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen in die Position 3924 dieser Nomenklatur, konkret in deren Unterposition 3924 10 00, einzureihen sind.

(Stand: 17.06.2021)

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Konstruktionen aus Aluminium in den KN-Code 7610 90 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/956 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2021zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur A m t s b l a t t d e r E u r o p ä i s c h e n Union  Seite L 211/45 vom 15.6.2021

Warenbezeichnung

Eine modulare Ware mit schallabsorbierenden und schalldämmenden Eigenschaften (sogenanntes Raum-in-Raum-System). Zusammengebaut hat die Ware hat eine Breite von etwa 3 m, eine Länge von 2 bis 6 m und eine Höhe von 2,3 m; die Wände haben eine Dicke von etwa 40 mm.
Sie besteht aus einem würfelförmigen Rahmen aus Aluminium, der durch mehrere Metallecken verbunden ist, und aus Paneelen, welche an den Seiten und an der Oberseite der Struktur angebracht sind.

Jedes Paneel besteht auf der einen Seite aus einer bedruckten Polyester-Schallschutzschicht aus feuerfestem Gewebe und auf der anderen Seite aus einer beschichteten Spanplatte. Das Innere des Paneels ist mit Steinwolle (Dichte 100 kg/m3) gepolstert.

Die Decke besteht aus Polyesterpaneelen und Stützträgern aus Aluminium. Außerdem ist die Ware mit einer Tür, Fenstern, einem LED- Beleuchtungssystem und einem Belüftungssystem ausgestattet.

Die Ware ist als Sonderkonstruktion zur Errichtung in einem fertigen Gebäude bestimmt, da sie keinen Schutz vor Witterung bietet. Sie ist dazu bestimmt, in Großraumbüros als abgeschlossener Bereich für vertrauliche Gespräche oder als Ruhezone zu dienen.
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Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Campingausrüstung in den KN-Code 6306 90 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/957 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

A m t s b l a t t d e r E u r o p ä i s c h e n Union  vom 15.6.2021 Seite L 211/50

Warenbezeichnung

Ovale Ware mit einer Länge von etwa 180 cm und einer Breite von etwa 95 cm an der breitesten Stelle. Sie besteht aus einem locker gewirkten Spinnstofferzeugnis, das eine netzartige Struktur bildet, die an einem aufblasbaren Kunststoffrohr befestigt ist, das das Spinnstofferzeugnis einrahmt. An einer Seite des Rohrs ist ein aufblasbares Kunststoffkissen befestigt. Das Rohr und das Kissen sind vollständig von einer aus synthetischen Filamenten gewobenen Spinnstoffhülle umgeben.
Die Außenfläche der Ware besteht vollständig aus Spinnstoff, dessen Anteil in Bezug auf das Volumen den Kunststoffanteil überwiegt. Insbesondere die netzartige Struktur, auf der der Nutzer liegt, besteht ausschließlich aus Spinnstoff. In Bezug auf das Gewicht und den Wert überwiegt jedoch der Kunststoff gegenüber dem Spinnstoff.
Zweck der Ware ist es, auf dem Wasser zu schwimmen, ähnlich wie eine Luftmatratze. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1702GE03.06.2021
2.Position 2912GE03.06.2021
3.Position 3824GE03.06.2021
4.Position 3924GE03.06.2021
5.Position 3926EE27.06.2021
6.Position 3926EE05.07.2021
7.Position 4421EE27.06.2021
8.Position 6306EE05.07.2021
9.Kapitel 71GE18.01.2021
10.Position 7610EE05.07.2021
11.Position 8113EE27.06.2021
12.Position 8716EE27.06.2021
13.Position 9406EE05.07.2021
14.Position 9506EE27.06.2021
15.VorbemerkungenListe01.01.2021
(Stand: 17.06.2021)

Quelle: Zoll.de

ATLAS-Teilnehmerinformation 0195/21

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Einfuhr: Anmeldung IOSS und Special Arrangement sowie Anpassung Kleinbetragsregelung zum 01.07.2021/Keine Gewährung bei erschöpften Windhundkontingenten ab 26.06.2021/Schnittstelle zwischen ATLAS-Einfuhr und BLE.

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Quelle: Zoll.de

Neue Regeln für den Export von Dual-Use-Gütern

Die neue Dual-Use-Verordnung wurde im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt 90 Tage nach Veröffentlichung in Kraft.

Die neue Verordnung wurde im EU-Amtsblatt L 206 vom 11. Juni 2021 veröffentlicht: Verordnung (EU) 2021/821

Die neuen Vorschriften sieht unter anderem folgende Punkte vor:

  • Stärkere Kontrolle von Technologien zur digitalen Überwachung, die im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden können;
  • Einführung zweier neuer allgemeiner EU-Ausfuhrgenehmigungen für kryptografische Güter sowie für unternehmensinterne Weitergabe von Technologie unter bestimmten Umständen;
  • Stärkere Zusammenarbeit zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – Grobbleche mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 209 vom 2. Juni 2021, S. 24.

Diese Maßnahmen treten am 1. März 2022 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Kombinierte Nomenklatur – Schwimmnudel – Einreihung nach 3926 90 97

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/909 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 199 vom 7. Juni 2021, S. 1.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine biegsame Ware (sogenannte Schwimmnudel) aus Zellkunststoff (Schaumkunststoff) in Form eines hohlen Rohrs mit einer Länge von etwa 1 m und einem Durchmesser von etwa 8 cm. Die Ware schwimmt auf dem Wasser und ist dazu bestimmt, als Auftriebshilfe entsprechend einer europäischen Norm für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen (EN 13138-2: 2014) verwendet zu werden. Die Ware wirkt außerdem stoßdämpfend und wärmeisolierend.“

Die Ware ist nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (Kunststoff) als „andere Ware aus Kunststoffen“ einzureihen:

Einreihung nach 3926 90 97

 

 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Kombinierte Nomenklatur – Transportroller für Möbel – Einreihung nach 4421 99 10

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/911 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 199 vom 7. Juni 2021, S. 7.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Transportroller für Möbel bestehend aus:

  • einer Holzwerkstoffplatte (Faserplatte mit abgerundeten Ecken und Kanten);
  • Antirutschpads aus Kunststoff auf der Oberseite der Platte;
  • Kunststoffrollen;
  • Metallhalterungen zur Befestigung der Kunststoffrollen an der Unterseite der Platten.

Die Ware verfügt über eine Griffaussparung, um sie — zum Beispiel mit der Hand — tragen oder an der Wand aufhängen zu können. Die Ware ist zum Transport verschiedener Gegenstände, insbesondere von Möbeln und anderen schweren Gegenständen, bestimmt.“

Die Waren sind als „andere Ware aus Faserplatten“ einzureihen:

Einreihung nach 4421 99 10

 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.