Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung und zollamtlichen Erfassung der Einfuhren.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/863 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren; ABl. L 190 vom 31. Mai 2021, S. 2020, S. 76;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren; ABl. L 190 vom 31. Mai 2021, S. 2020, S. 82.

Gegenstand der Untersuchung sind Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2, die aus Marokko versandt werden, ob als Ursprungsware angemeldet oder nicht.

Die Ware wird unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.