Antidumping – Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 268 vom 14. August 2020, S. 5.

Gegenstand der Untersuchung sind flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt,

  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm;
  • in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm;
  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm;

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7606 11 10, 7606 11 91, 7606 11 93, 7606 11 99, 7606 12 20, ex 7606 12 92, ex 7606 12 93, ex 7606 12 99, 7606 91 00, ex 7606 92 00 und ex 7607 11 90. Weiterlesen

Information zum elektronischen Kriegswaffenbuch (eKWB)

Die Möglichkeit zur Übertragung der am 31. März 2020 im Bestand vorhandenen Waffennummern in das elektronische Kriegswaffenbuch (eKWB) steht nun auf ELAN-K2 zur Verfügung.

Nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 der zuletzt am 19. März 2020 geänderten 2. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. DVO/KrWaffKontrG) in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des BAFA vom 1. April 2020 müssen sämtliche Entitäten innerhalb des Überwachungsverfahrens nach dem KrWaffKontrG im Rahmen ihrer ersten elektronischen Kriegswaffenbuchmeldung nach Waffentyp aufgeschlüsselt mitteilen, wie viele Kriegswaffen sich am 31. März 2020 in deren Bestand befunden haben und um welche Waffennummern es sich dabei handelte. Weiterlesen

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP enthält die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Anhang wird geändert: Eine Person wird neu in die Liste aufgenommen und die Angaben zu sechs Personen werden aktualisiert.
Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1171; ABl. L 260 vom 10. August 2020, S. 1.
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1172; ABl. L 260 vom 10. August 2020, S. 8.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1194; ABl. L 266I vom 13. August 2020, S. 1.
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1195; ABl. L 266I vom 13. August 2020, S. 4.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

EU verlängert Sanktionen

EU-Terroristenliste wird aktualisiert

Die sogenannte EU-Terroristenliste enthält Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen. Zu den Maßnahmen gehören zum einen das Einfrieren von Vermögenswerten und zum anderen ist es EU-Wirtschaftsteilnehmern verboten, den benannten Personen und Organisationen Finanzmittel oder andere wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Die Liste wird regelmäßig überprüft. Zurzeit sind 14 Personen und 21 Organisationen von den Maßnahmen betroffen.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128; ABl. L 247 vom 31. Juli 2020, S. 1.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

EU/Nordkorea – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen und Aktualisierung der Personenliste

Die Anhänge II, III, V und VI des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthalten Listen mit Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Listen werden regelmäßig überprüft. Die restriktiven Maßnahmen werden für ein weiteres Jahr aufrecht erhalten und die Angaben zu einigen Personen werden aktualisiert.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1129; ABl. L 247 vom 31. Juli 2020, S. 5.
Beschluss (GASP) 2020/1136; ABl. L 247 vom 31. Juli 2020, S. 30.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen und Aktualisierung der Personenliste

Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthalten Listen mit Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Listen werden regelmäßig überprüft. Die restriktiven Maßnahmen werden aufrecht erhalten und die Angaben zur einer Person aktualisiert.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1130; ABl. L 247 vom 31. Juli 2020, S. 14.
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1137; ABl. L 247 vom 31. Juli 2020, S. 40.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Kanada reagiert mit Schutzzöllen auf US-Aluminium

Kanada will wegen der erneuten US-Schutzzölle von 10 Prozent auf kanadisches Rohaluminium mit Schutzzöllen in vergleichbarer Höhe auf US-Aluminium und Aluminiumprodukte reagieren.

Die Regierung hat mit dieser Ankündigung eine Warenliste veröffentlicht, aus der die betroffenen Produkte ausgewählt werden sollen. Darunter sind Produkte der HS-Positionen 7601 bis 7616, aber auch Fahrräder und elektrische Geräte wie zum Beispiel Kühlschränke und Waschmaschinen. Der genaue Warenkreis wird noch bekanntgegeben.

Notice of intent to impose countermeasures action against the United States in response to tariffs on Canadian aluminum products

Quelle: Government of Canada

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 224/2014

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 11.08.2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Türkei erlässt weitere Zusatzzölle

Zusatzzölle ab 27. Juni 2020

Zusätzlich zu den am 11. Mai 2020 erlassenen Zusatzzöllen, hat die Türkei auf zahlreiche weitere Produkte Zusatzzölle erlassen.

Die Zusatzzölle betreffen dabei den Anhang II und gelten bis zum 30. September 2020.

Die Zusatzzölle für Waren des Anhangs I werden erst am 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Eine Übersicht der ab 27.06.2020 betroffenen Zolltarifnummern

(ersten 8 Stellen sind mit der EU identisch) steht hier bereit.

Eine Übergangsfrist von 15 Tagen für Waren die sich bereits in Transit befinden, ermöglicht eine Teilreduzierung der Zusatzzölle. Waren mit Ursprung in der EU, EFTA-Ländern, einigen Ländern der Pan-Euro-Med-Zone, Südkorea und Malaysia sind nicht betroffen.

Die jeweils anwendbaren Zollsätze je nach Ursprungsland sind in den Tabellen in den Spalten 1 bis 8 wiedergegeben. Diese haben folgende Bedeutung:

Spalte 1: EU und EFTA-Länder, Israel, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Marokko, Palästina, Tunesien, Ägypten, Georgien, Albanien, Chile, Serbien, Montenegro, Kosovo, Mauritius und Moldau.
Spalte 2: Südkorea.
Spalte 3: Malaysia.

Quelle: IHK Düsseldorf

Datenbank gibt Auskunft über EU-verbindliche Zolltarife

Europäischen Verbindlichen Zolltarifauskünfte (EVZTA)

Die Datenbank der Europäischen Verbindlichen Zolltarifauskünfte (EVZTA) ist eine Sammlung von Zolltarifauskünften samt der Entscheidungsgrundlagen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Bei Tarifierungs- und Auslegungsfragen können diese Entscheidungen als wertvolle Interpretationshilfen dienen.

Grundsätzlich haben die verbindlichen Auskünfte aktuell eine Gültigkeit von 6 Jahren (Entscheidungen ab Mai 2016 nur noch 3 Jahre) und gelten in der gesamten Union, unabhängig davon, durch welchen Mitgliedstaat sie erteilt wurden.

Auf der Website der Europäischen Kommission kann die Verbindliche Zolltarifauskunft-Datenbank (European Binding Tariff Information) eingesehen werden.

Quelle: Europäischen Kommission