Antidumping – Nägel und Heftklammern mit Ursprung in China

Antidumpingverfahren wird eingestellt

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1202 der Kommission vom 14. August 2020 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Nägeln und Heftklammern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Überwachung der Einfuhren von Nägeln und Heftklammern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 269 vom 17. August 2020, S. 40.

thumbnail of Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Nägeln und Heftklammern

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Informationsschreiben zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung

Das Informationsschreiben zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG wurde aktualisiert.

Das Informationsschreiben zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG wurde aktualisiert. Dabei wurde insbesondere der bisherige Abschnitt VI umbenannt in “Stromentnahmen in Anlagen, deren Hauptzweck nicht die Stromerzeugung ist (insbesondere Müllverbrennungsanlagen)” und grundlegend überarbeitet.

Informationsschreiben zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung

 

Quelle: Zoll.de

Lieferantenerklärungen für Fahrzeuge

Klarstellung zur Vorlage von Lieferantenerklärungen für gebrauchte Fahrzeuge im Rahmen der Ausstellung von Präferenznachweisen

Als Nachweis für den Präferenzursprung einer Handelsware im Rahmen der Ausstellung bzw. Ausfertigung von Präferenznachweisen sind grundsätzlich Lieferantenerklärungen vom Vorlieferanten gemäß Artikel 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA) vorzulegen.

Dies bedeutet, dass auch bei gebrauchten Kraftfahrzeugen grundsätzlich eine lückenlose Dokumentation der Lieferkette gefordert ist, sodass immer eine Lieferantenerklärung vom Vorlieferanten notwendig ist. Der jeweilige Vorlieferant muss ebenfalls in Besitz einer Lieferantenerklärung sein. Lediglich bei gebrauchten Fahrzeugen der HS-Position 8703 werden Lieferantenerklärungen direkt vom Hersteller an den Ausführer im Rahmen einer praxisorientierten Ausfuhrabfertigung akzeptiert.

Diese Vorgehensweise gilt analog für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen bzw. Erklärungen zum Ursprung.

Die Anwendung der Gebrauchtwarenregelung bei gebrauchten Kraftfahrzeugen, bei denen die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind (Fachmeldung vom 02.12.2019) bleibt hiervon unberührt.

 

Quelle: Zoll.de

Terrorismusbekämpfung – 315. Änderung der VO (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1082 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur 315. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 238 vom 23. Juli 2020, S. 82.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird aktualisiert: Eine Person wird neu in die Liste aufgenommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping/-subvention – Solarglas mit Ursprung in China

Einführung endgültiger Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 238 vom 23. Juli 2020, S. 1;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 238 vom 23. Juli 2020, S. 43.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 24. Juli 2020 einen endgültigen Antidumping- sowie Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Dies Maßnahmen waren ursprünglich 2014 eingeführt worden und werden mit den vorliegenden Durchführungsverordnungen verlängert.

Die betroffene Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: ex 7007 19 80

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU Sanktionen als Reaktion auf Cyberangriffe

Die EU nutzt das Instrument erstmalig

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1125 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/796 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen; ABl. L 246 vom 30. Juli 2020, S. 4.

Beschluss (GASP) 2020/1127 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen; ABl. L 246 vom 30. Juli 2020, S. 12.

 

Die restriktiven Maßnahmen richten sich gegen sechs Personen und drei Einrichtungen, die mit Cyberangriffen in Verbindung gebracht werden. Zu den Maßnahmen gehören Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und ein Verbot, den benannten Personen und Einrichtungen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Terrorismusbekämpfung: Sanktionen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2020/1126 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 246 vom 30. Juli 2020, S. 10;

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1124 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und AlQaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 246 vom 30. Juli 2020, S. 1

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in China

Ausweitung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 der Kommission vom 4. August 2020 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle; ABl. L 255 vom 5. August 2020, S. 36.

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten. Weiterlesen