Terrorismusbekämpfung – 282. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/349 der Kommission vom 8. März 2018 zur 282. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 67 vom 9. März 2018, S. 28.

 

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte 13.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping – Bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine

Ablehnung von Verpflichtungsangeboten

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/351 der Kommission vom 8. März 2018 zur Ablehnung von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine; ABl. L 67 vom 9. März 2018, S. 46.

Auf Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine gilt gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 ein endgültiger Antidumpingzoll.

Im Zuge der Untersuchung unterbreiteten sechs ausführende Hersteller aus Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine Preisverpflichtungsangebote. Die Europäische Kommission führe daraufhin eine eingehende Prüfung der Angebote durch. Alle Verpflichtungsangebote werden abgelehnt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Anpassung der Fragebögen für zollrechtliche Bewilligungen

Für alle zollrechtlichen Bewilligungen, die sich an einem oder mehreren Kriterien des Art. 39 Unionszollkodex orientieren, wurde ein einheitlicher Fragebogen mit mehreren Teilen erstellt. Der Fragebogen für zollrechtliche Bewilligungen ist ab dem 15. Februar 2018 bei Neuanträgen zu nutzen.

Welche Teile des gemeinsamen Fragebogens für zollrechtlichen Bewilligungen für Ihre spezifische Bewilligung einschlägig sind, entnehmen Sie bitte dem Dokument “Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens” oder den entsprechenden Informationsseiten der Bewilligungen.

Link:

 

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit APS-Staaten

Abweichende Regelung für die Einfuhr von Fahrrädern aus Kambodscha

Mit der im Amtsblatt (EU) Nr. L 67/24 vom 9. März 2018 veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2018/348 der Kommission wurde eine mengen- und zeitmäßig befristete Abweichung hinsichtlich der Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen für in Kambodscha hergestellte Fahrräder in Bezug auf die Anwendung der Kumulierung für Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia geschaffen.

Abweichend von Art. 55 Abs. 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist Kambodscha berechtigt, bei der Verwendung von Teilen der HS-Position 8714 mit Ursprung in Malaysia für die Herstellung von Zweirädern und anderen Fahrrädern der HS-Position 8712, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, die regionale Ursprungskumulierung gemäß Titel II Kapitel 1 Abschn. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geltend zu machen. Weiterlesen

USA – Zusatzzölle auf Stahl- und Aluminiumprodukte

Präsident Donald Trump hat mit einer Proklamation vom 8. März 2018 zusätzliche Zölle von 25 Prozent auf Stahlprodukte und mit einer weiteren Proklamation vom gleichen Tag zusätzliche Zölle von 10 Prozent auf Produkte aus Aluminium verhängt. Die Zölle werden zusätzlich zu den im US-Zolltarif festgelegten Regelzöllen und allen weiteren auf die Produkte erhobenen Steuern und Gebühren anlässlich der Einfuhr erhoben.

Betroffen sind Stahlprodukte der Positionen 7206 10 bis 7216 50, 7216 99 bis 7301 10, 7302 10, 7302 40 bis 7302 90 und 7304 10 bis 7306.90 und Aluminiumprodukte der Positionen 7601, 7604 bis 7609, 7616 99 51 60 und 7616 99 51 70 des US-Zolltarifs aus sämtlichen Ländern. Ausgenommen sind zurzeit die NAFTA-Mitgliedstaaten Kanada und Mexiko aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verflechtung mit den USA.

Die Zölle werden ab dem 23. März 2018 gelten. Die von der Maßnahme betroffenen Stahlprodukte konnten bislang aus zahlreichen Ländern zollfrei in den USA eingeführt werden

LED-Module bestehen aus Leiterplatten, die in einem Gehäuse montiert und über Kabel miteinander verbunden sind.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München (14. Senat) vom 21. September 2017 in der Rechtssache 14 K 2665/14

Die eingeführten LED-Module bestehen aus Leiterplatten, die in einem Gehäuse montiert und über Kabel miteinander verbunden sind. Die einzelnen Leiterplatten sind mit mehrfarbig leuchtenden LED und weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückt und in einem Kunststoffrahmen mit Montagevorrichtungen und einer Aufsteckplatine mit RJ 45-Anschluss und zwei 10-Pin Anschlusssteckern zur Strom- und Datenversorgung ausgestattet. In dem Gehäuse sind zusätzlich das Netzteil, Lüfter, RJ 45-Anschlüsse sowie die notwendige, komplette Verkabelung untergebracht. Die für die Ansteuerung des LED-Moduls notwendige Elektronik war zum Zeitpunkt der Einfuhr weder eingebaut noch im Lieferumfang enthalten. Mehrere der o.g. LED-Module ergeben zusammen mit weiteren Geräten (SX LED-Kontrollsystem aus Bild-Prozessor, LED-Modul-Kontrollsystem, Datenverteiler) einen modularen Bildschirm (sog. LED-Videowand), wie er auf Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Sportbereich und als Reklametafel für den Einzelhandel eingesetzt wird.

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Verdampfer aus Aluminium

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 184. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 20 Dezember 2017:

Warenbeschreibung

Verdampfer aus Aluminium, in einem speziell geformten Gehäuse, bestehend aus einer Reihe interner Leitungen oder „Strömungswege“, welche in Spulen gelegt sind, mit Anschlüssen für einen Kältemittelkreislauf, einem Expansionsventil und Kühlrippen. Der Verdampfer wird als ein Kühlelement in Kfz-Klimaanlagen zum Kühlen und Entfeuchten der Luft verwendet.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 und Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI als „Verdampfer“ in die Unterposition 8418 99 10 einzureihen.

Begründung:

Der Apparat erfüllt den Wortlaut der Position 8418 und hauptsächlich auch den Wortlaut des KN-Codes 8418 99 10 sowie die Merkmale auf die in den HS-Erläuterungen zu Position 8418 Bezug genommen werden. Eine Einreihung in die Position 8415 ist aufgrund der Ausweisungsanmerkung b) der HS-Erläuterungen zu Position 8415 ausgeschlossen.

(Stand: 01.03.2018)

Quelle: Zoll.de

Verschiedene Gegenstände für eine elektrische Eisenbahn

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 184. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 20 Dezember 2017:

Warenbeschreibung:

Verschiedene Gegenstände für eine elektrische Eisenbahn: acht Eisenbahnräder, vier Puffer, ein Motor mit einer Leistung von 1,9 W, ein Batteriegehäuse und eine Fernbedienung. Sie funktionieren nur zusammen mit den anderen Elementen des Herstellers.

Die oben beschriebenen Gegenstände sind (a) nicht zusammen für den Einzelverkauf aufgemacht und (b) bilden keine Warenzusammenstellung, weil die verschiedenen Komponenten zusammen weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind.

Einreihung:

Die Waren sind separat in die folgenden KN-Codes einzureihen:

8 Eisenbahnräder:KN-Code 9503 00 30
4 PufferKN-Code 9503 00 30
1 Motor mit einer Leistung von 1,9 WPosition 8501
1 FernbedienungPosition 8526
1 BatteriegehäusePosition 8536

Begründung:

Die Waren können nicht als Warenzusammenstellung in Anwendung der AV 3 b) eingereiht werden, da sie (a) nicht zusammen für den Einzelverkauf aufgemacht sind und (b) weil die verschiedenen Komponenten zusammen weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind.

(Stand: 01.03.2018)

Quelle: Zoll.de