Antidumping/Antisubvention – Bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China

Einleitung von Auslaufüberprüfungen

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 8.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 21.

Die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll und einem endgültigen Ausgleichszoll, die mit

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates vom 11.3.2013 (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1)

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11.3.2013(ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16)

eingeführt wurden.

Nach der Veröffentlichung von Bekanntmachungen über das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Maßnahmen erhielt die Europäische Kommission für beide Maßnahmen Anträge auf Einleitung einer Überprüfung. Die Anträge wurden von EUROFER eingereicht, einem Verband, auf den mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse entfallen. Weiterlesen

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22

Durchführungsverordnung (EU) 2018/396 der Kommission vom 13. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 36.

Mit Wirkung vom 3.4.2018 erhält der zweite Gedankenstrich der Zusätzlichen Anmerkung 10 zu Kapitel 22 folgende Fassung:

„„— gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.“

Die Änderung ist erforderlich, um eine einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf die Definition von „schäumenden Getränken“ im gesamten Gebiet der Union zu gewährleisten. Bisher galten unterschiedliche Schwellenwerte für den Überdruck von schäumenden gegorenen Getränken. Eine derartige Regelung ist jedoch weder wissenschaftlich noch anderweitig zu rechtfertigen. Im Interesse der Rechtssicherheit wird der bisherige Schwellenwert in der Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22 von „1,5 bar oder mehr“ durch „3 bar oder mehr“ ersetzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 69 vom 13.3.2018, S. 6.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 69 vom 13.3.2018, S. 7.

Die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China [Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131) bzw. Weiterlesen

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2018/391 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 69 vom 13. März 2018, S. 46.

Mit dem vorliegenden Beschluss werden Änderungen bei den Ausnahmen vom Waffenembargo sowie bei den Kriterien für die Benennung der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, vorgenommen.
HIntergrund ist die Resolution 2399 (2018) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 30. Januar 2018.

 

Verordnung (EU) 2018/387 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 69 vom 13. März 2018, S. 9.

Mit der Durchführungsverordnung werden die im oben genannten Beschluss angenommenen Änderungen hinsichtlich der Ausnahmen vom Waffenembargo und der Kriterien für das Einfrieren von Vermögenswerten umgesetzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen bezüglich Etuis für Mobiltelefone und Etuis für Tablet- bzw. Mini-Tablet-Computer

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 69 vom 13. März 2018, S. 5.

Die Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur werden hinsichltich der Einreihung von Etuis für Mobiltelefone bzw. Etuis für Tablet- und MIni-Tablet Computer wie folgt ergänzt:

Bei “4202 31 00 bis 4202 39 00 Taschen- oder Handtaschenartikel” (S. 198) wird nach dem bestehenden Text Folgendes eingefügt:
„Zu diesen Unterpositionen gehörende Etuis für Mobiltelefone werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen.

Sie können so gestaltet sein, dass sie für ein bestimmtes Modell eines Mobiltelefons oder für unterschiedliche Modelle von Mobiltelefonen mit denselben Abmessungen passen.

Sie können einen Verschluss haben. Sie umhüllen das Mobiltelefon, indem sie die Rückseite, die Seitenflächen und die Vorderseite des Mobiltelefons abdecken, um es zu schützen. Einfache Hüllen, die nur die Rückseite und die Seitenflächen abdecken, sind jedoch ausgenommen, da sie nicht die Merkmale von Behältnissen der Position 4202 aufweisen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden.

Zu diesen Unterpositionen gehören jedoch keine Etuis, auch mit Aufstellvorrichtung, für Tablet-Computer, Mini-Tablet-Computer oder E-Books, da sie wegen ihrer Größe nicht als Taschen- oder Handtaschenartikel gelten (Einreihung in die Unterpositionen 4202 91 80 bis 4202 99 00 nach der stofflichen Beschaffenheit). Diese Etuis werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen.“ Weiterlesen

Antidumping – Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der VR China

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 95 vom 13.3.2018, S. 8.

Die Einfuhr bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die EU unterliegt einer Antidumpingmaßnahme, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates vom 11. März 2013 (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 11) eingeführt wurde. Weiterlesen

EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2018/392 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 69 vom 13. März 2018, S. 46.

Die bereits geltenden restriktiven Maßnahmen werden um weitere sechs Monate bis zum 15. September 2018 verlängert. Dabei handelt es sich um das Einfrieren von Vermögenswerten sowie Reiseverbote. Zudem wurden einzelne Benennungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP überprüft und die Angaben zu bestimmten Personen und Organisationen geändert.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates vom 12. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 69 vom 13. März 2018, S. 11.

Basierend auf den Änderungen, die sich durch den oben genannten Beschluss ergeben, wird Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 mit Wirkung zum 16. September 2017 geändert.

 

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/392 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 95 vom 13. März 2018, S. 2.
sowie
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 95 vom 13. März 2018, S. 3

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Kambodscha – Ausnahme von den Ursprungsregeln im Rahmen des APS für Fahrradteile aus Malaysia wird verlängert

Durchführungsverordnung (EU) 2018/348 der Kommission vom 8. März 2018 über eine vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für in Kambodscha hergestellte Zweiräder und andere Fahrräder in Bezug auf die Anwendung der Kumulierung für Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia; ABl. L 67 vom 9. März 2018, S. 24.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 822/2014 gewährte die Europäische Kommission Kambodscha eine Abweichung von den Präferenzursprungsregeln des APS-Schemas. Kambodscha erhielt so die Berechtigung, Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha zu betrachten. Weiterlesen