Lasersystem, das als Belichtungsquelle in einer Wafer-Lithographieanlage dient

Warenbeschreibung:
Ein Lasersystem, das als Belichtungsquelle in einer Wafer-Lithographieanlage dient. Bei der Ware handelt es sich um eine Kompaktanlage, die im Wesentlichen einen MoPa-ArgonFluorid-Excimer-Laser enthält, mit zwei Gasentladungskammern, einem Master Oscillator und einem Power Ampifier. Die Ware enthält die folgenden Komponenten:
1.     ein Line Narrowing Modul (LNM),
2.     ein Line Center Analysis Modul (LAM),
3.     ein Spectral Analysis Module (SAM) und ein Bandwidth Analysis Module (BAM),
4.     ein Pulse Stretcher (OPuS),
5.     eine Wave Engineering Box (WEB) am Ausgang des Power Amplifiers (PA),
6.     ein Interface Module mit seriellen und parallelen Verbindungen,
7.     ein Autoshutter und
8.     ein High Voltage Power Supply (HVPS).
Einreihung:
Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, Anmerkung 1 m) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut des KN-Codes 9013 20 00 als „Laser“ in den KN-Code 9013 20 00 einzureihen.
Begründung:
Die Ware ist ein Laser der Position 9013, jedes Bestandteil des Systems kann als Zusatzvorrichtung eines Lasers der Position 9013 betrachtet werden. Laser werden in die Position 9013 eingereiht, unabhängig davon, ob sie zum Einbau in Maschinen oder Apparate bestimmt sind oder als Laser-Kompaktgeräte oder Laser-Systeme selbst für mehrere verschiedene Aufgaben verwendet werden können. Anmerkung 1 m) zu Abschnitt XVI, die diese Waren aus dem Abschnitt XVI ausschließt, ist somit anzuwenden.

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017.

 

Quelle: Zoll.de

Head-Up-Display – KN-Code 8512 20 00

„Head-Up-Display“
Das Gerät besteht aus einem ca. 200 mm x 170 mm x 50 mm großen Gehäuse mit mehreren elektrischen und optischen Bestandteilen, hauptsächlich einer LED, aufklappbarem Spiegel, einem LCD TFT Display, einem Motor, Licht- und Hallsensoren, Konnektoren und einem Schalter. Eine transparente Scheibe ist extern mit dem Gehäuse verbunden. Das Gewicht des Geräts beträgt ca. 0,7kg.
Das Gerät arbeitet mit externen Informations-BUS-Systemen (nicht Gegenstand der Ware) zusammen. Es verfügt über zwei Controller Area Network (CAN) -Anschlüsse und eine Spannungsversorgung. Es erhält die Fahrzeuginformationen (Geschwindigkeit, Fahrtrichtungsanzeige usw.) über einen CAN-Anschluss und Steuersignale (wie Ein-/Ausschalten des Geräts und Spiegelsteuerung) über den zweiten CAN-Anschluss.
Es verarbeitet Informationen über die eingebaute Signalverarbeitungselektronik (um entsprechende Grafiken und Zeichen für die Projektion zu erzeugen) und spiegelt das Ergebnis auf der transparenten Scheibe wider. Das Gerät ist nicht in der Lage Videobilder von externen Quellen darzustellen. Die Information wird auf der transparenten Scheibe des Geräts projiziert, wo sie der Fahrer ablesen kann, ohne den Blick von der Straße abzuwenden. Das Gerät ist dazu bestimmt im Sichtfeld des Fahrers oberhalb der Armaturentafel eines Kfz platziert zu werden.
Einreihung:
Die Ware ist in den KN-Code 8512 20 00 einzureihen, da sie den Wortlaut der Position 8512 und des KN-Codes 8512 20 00 „als andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte“ erfüllt.
Begründung:
Eine Einreihung in die Position 8531 ist aus den folgenden Gründen ausgeschlossen: Anzeigetafeln, die im Wortlaut der Position 8531 beispielhaft genannt sind, sind sowohl Signalgeräte im Sinne der Position 8512 als auch der Position 8531. Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 sind Signalgeräte der Position 8512 jedoch von der Position 8531 ausgenommen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8531, Absatz 1, erster Satz). Daher ist eine Einreihung eines Head-Up-Displays (LCD-Anzeigegerät) in der Position 8531 nicht möglich. Eine Einreihung in die Position 8528 ist ebenfalls ausgeschlossen, da das Gerät keine Bilder von externen Quellen darstellen kann. Eine Einreihung in die Position 9008 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Position 9008 lediglich optische Bildprojektoren erfasst (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9008, Absätze 1 und 3). Dies trifft auf die fraglichen Waren nicht zu. Da das Head-Up-Display zur Darstellung der Verkehrsinformationen keine “fertigen” Signale über den CAN-Bus empfängt, sondern zunächst die übertragenen Daten (z.B. über Geschwindigkeit oder Richtung) mit der eingebauten Signalverarbeitungselektronik verarbeiten muss, um die erforderlichen Grafiken und Zeichen zur Projektion zu erzeugen, ist eine Einreihung in die Position 9008 ausgeschlossen.

 

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

 

Quelle: Zoll.de

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/2265 des Rates vom 7. Dezember 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 53.

    In Abschnitt B (Organisationen) des Anhangs V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird der Eintrag 1 geändert. Grundlage ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 27. November 2017. Die Änderung ist am 8.12.2017 in Kraft getreten.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/2260 der Kommission vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 39.

    Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44, der eine Liste der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Schiffe enthält, wird mit Wirkung vom 8.12.2017 geändert. Die in der Liste genannten Schiffe unterliegen nach der Verordnung einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen.
    Grundlage der jetzigen Änderung ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 27. November 2017, in dem die der Identifizierung dienenden Angaben zu dem Schiff CAPRICORN, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, geändert wurden.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 14.12.2017

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Badebrett aus Kunststoff – Einreihung nach 3924 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2245 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 6.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (ein sogenanntes Badebrett) aus Kunststoff mit einer rutschfesten Oberfläche, mit Abmessungen von etwa 35 × 69 cm.

Die Ware ist mit Wasserablauflöchern, einem Haltegriff und einer integrierten Seifenablage ausgestattet. Auf der Unterseite ist sie mit vier Standfüßen versehen, die sich je nach Breite der Badewanne verstellen lassen.

Das Badebrett kann für den Nutzer eine Hilfe beim Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne sein und außerdem als Sitz oder Ablage für Badeprodukte verwendet werden.

Einreihung nach 3924 90 00

Image

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Sog. GUY-GRIP Dead-End – Einreihung nach 7326 20 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2248 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 14.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (sogenannter GUY-GRIP Dead-End) aus sechs Drähten mit einer Dicke von jeweils 3,25 mm.

Die Drähte bestehen aus galvanisiertem kaltgezogenem Kohlenstoffstahl. Sie verlaufen parallel zueinander und sind mit Zink beschichtet. Die Drähte sind über ihre gesamte Länge lose verwunden und in U-Form gebogen.

Nach der Gestellung wird die Ware zum Abspannen für Telefonmasten aus Holz verwendet, d. h., der Draht wird zu einer Litze verwunden.

Einreihung nach 7326 20 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Aluminiumrahmen für Wandfliesen-Paneelen -Einreihung nach 7616 99 90

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2244 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 3.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware, bestehend aus zwei horizontalen und zwei vertikalen Schienen aus extrudiertem Aluminium, die zusammen einen Rahmen bilden, der dazu bestimmt ist, mit Schrauben an einer Wand befestigt zu werden.

Die Ware dient zur Befestigung von Wandfliesen-Paneelen.

Die horizontalen Schienen sind so gestaltet, dass die Paneele in die Schienen geschoben werden können, wodurch ein möglicherweise erforderlicher Ausbau oder Austausch der Paneele erleichtert wird.

Einreihung nach 7616 99 90

Image

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Implantatschraube

Aufhebung der Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2243 der Kommission vom 30. November 2017 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014, mit der die Kommission eine massive, zylindrische Ware mit einem Gewinde, hergestellt aus einer Titanlegierung und zur Verwendung auf dem Gebiet der Traumachirurgie aufgemacht, in den KN-Code 8108 90 90 eingereiht hat, wird mit Wirkung vom 28.12.2017 aufgehoben.

Hintergrund der Aufhebung ist, dass die seinerzeitige Einreihung nicht im Einklang mit den Erkenntnissen des Gerichtshofs in der Rechtssache C-51/16 steht. Weiterlesen

EU-Japan Freihandelsabkommen

Verhandlungen abgeschlossen

Japan und die EU haben die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen abgeschlossen. Die letzten noch offenen Fragen konnten geklärt werden. Dazu zählten etwa die Anerkennung geographischer Herkunftsbezeichnungen und diverse Details der künftigen Zusammenarbeit. Das Abkommen bringt insbesondere für EU-Agrarwaren einen erleichterten Zugang zum japanischen Markt.

Die meisten gewerblichen Waren sind in Japan bereits tariflich zollfrei. Auch die Märkte für Dienstleistungen werden geöffnet.

Nach juristischer Prüfung des Verhandlungstextes und Übersetzung ins Japanische und in die 23 Amtssprachen der EU muss das Vertragswerk durch das Europäische Parlament und die Parlamente der EU und Japans bestätigt werden. Die EU-Kommission rechnet mit dem Inkrafttreten im Jahr 2019.

 

Quelle: EU-Kommission

Marokko – Einfuhrkontingent für Schreib- und Druckpapier für 2018

Das marokkanische Handelsministerium informiert im Avis Nr.17/17 über ein Einfuhrkontingent für Papier für das Jahr 2018. Betroffen sind Schreib- und Druckpapier in Rollen und Bogen der marokkanischen Zolltarifpositionen 4802.55.90.00 und 4802.57.90.00.

Im Jahr 2016 wurde auf die genannten Waren ein Schutzzoll verhängt. Der Schutzzoll für das Jahr 2018 liegt bei 20 Prozent.

Für eine Kontingentsmenge von bis zu 19.000 Tonnen kann jedoch auf Antrag eine Zollbefreiung gewährt werden. Die Anträge auf Kontingentszuteilung sind bis zum 2. Januar 2018 zu stellen.

 

Quelle: Marokkanische Handelsministerium