Antidumping – Hochfeste Garne aus Polyester mit Ursprung in der VR China

Berücksichtigung neuer Ausführer möglich

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2368 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 337 vom19.12.2017, S. 24.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325, mit der die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung eingeführt hat, wird dahin gehend geändert, dass neuen Ausführern, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine hochfesten Garne aus Polyestern ausgeführt haben, die Möglichkeit gegeben wird, eine solche Überprüfung zu beantragen, mit der festgestellt wird, ob für sie derselbe Zollsatz wie für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen gelten kann. Weiterlesen

Änderung der EU-Antidumpinggrundverordnung; Ergänzung in der EU-Antisubventionsgrundverordnung

Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern; ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1.

Die EU hat heute die zwischen den Gesetzgebungsinstitutionen lange diskutierte Änderung der Antidumpinggrundverordnung (VO (EU) 2016/1036) im Amtsblatt der Union veröffentlicht. Die Änderungen treten am 20.12.2017 in Kraft. Sie finden Anwendung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung eingeleitet werden. Weiterlesen

Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-use-Verordnung

Am 26. September 2017 hat die EU-Kommission die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aktualisiert. Die Inkraftsetzung ist jetzt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU L334 vom 15.12.2017 erfolgt.

thumbnail of GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK l334 vom 15.12.2017

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 30

Am 11.12.2017 wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Diese begünstigt den Abschluss bestimmter schuldrechtlicher Kaufverträge über Güter der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) sowie bestimmte Lieferungen von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung an bestimmte iranische Personen im Sinne dieser Verordnung nebst entsprechender Technischer Hilfe. Weiterlesen

GUY-GRIP Dead-End – Einreihung nach 7326 20 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2246 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 14.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (sogenannter GUY-GRIP Dead-End) aus sechs Drähten mit einer Dicke von jeweils 3,25 mm.

Die Drähte bestehen aus galvanisiertem kaltgezogenem Kohlenstoffstahl. Sie verlaufen parallel zueinander und sind mit Zink beschichtet. Die Drähte sind über ihre gesamte Länge lose verwunden und in U-Form gebogen.

Nach der Gestellung wird die Ware zum Abspannen für Telefonmasten aus Holz verwendet, d. h., der Draht wird zu einer Litze verwunden.

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326 und 7326 20 00 .

Eine Einreihung in die Position 7312 als Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren ist ausgeschlossen, da die Ware nicht fest verwunden ist (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 7312 , erster Absatz und die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 7312 10 61 bis 7312 10 69 ). Die Ware wird erst bei der Befestigung am Telefonmast fest verwunden.

Die Ware ist daher als andere Waren aus Eisen- oder Stahldraht in den KN-Code 7326 20 00 einzureihen.

 

Einreihung 7326 20 00 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen

  • Beschluss (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 19.Die mit Beschluss 2010/788/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30) angenommenen und im Dezember 2016 mit Beschluss (GASP) 2016/2231 (ABl. L 336I vom 12.12.2016, S. 7) angepassten restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo werden bis 12. Dezember 2018 verlängert.

 

  • Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/2282 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo unterliegen; ABl. C 425 vom 12.12.2017, S. 7.

 

  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, unterliegen; ABl. C 425 vom 12.12.2017, S. 8.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Positive Thermoplatten mit Laserdiodenempfindlichkeit – Einreihung nach 3701 30 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2246 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 8.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Nicht belichtete Platten aus Aluminium (sogenannte positive Thermoplatten mit Laserdiodenempfindlichkeit), in Form eines Rechtecks, dessen eine Seite mehr als 255 mm misst, auf einer Seite mit einer Emulsion beschichtet (im Wesentlichen bestehend aus alkalilöslichem Harz, einem oder mehreren IR-Farbstoffen (Infrarotfarbstoffe als fotothermisches Umwandlungsmaterial) und einem Lösungsinhibitor (Farbmittel)), die auf Bestrahlung mit Infrarotlaserdioden bei einer Wellenlänge von 830 nm empfindlich reagiert.

Die Platten sind zur Verwendung mit CTP-Geräten (Computer to Plate — Digitale Druckplattenbelichtung) für mittelhohe bis hohe Auflagen bestimmt. Die bebilderten Platten werden im sogenannten Einbrennverfahren gehärtet, um die Lebensdauer des Enderzeugnisses zu erhöhen.

Einreihung nach 3701 30 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Heizmatte – Einreihung nach 8516 79 70

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2247 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 11.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (sogenannte Heizmatte) mit Abmessungen von etwa 190 × 80 × 4 cm und einem Gewicht von etwa 11,5 kg. Sie ist gepolstert und enthält ein Heizelement (Gitter mit einer dünnen Gewebeschicht). Der untere Teil der Matte (unter dem Heizelement) besteht aus einer 1 cm dicken Schaumstoffschicht. Die obere Seite der Matte ist außen mit einer Schicht flacher und glatter künstlicher Steine versehen, die Turmalin enthalten.

Die Oberfläche der Ware ist starr und uneben. Die Ware verfügt über eine Regelvorrichtung, die über ein Kabel angeschlossen ist, und einen Stromanschluss. Die Regelvorrichtung enthält ein Display zum Anzeigen der eingestellten Temperatur, verschiedene Anzeigen, einen Knopf zum Einstellen der gewünschten Temperatur und einen Ein-/Aus-Schalter.

Die Ware dient der Wärmebehandlung verschiedener Teile des menschlichen Körpers. Sie kann im Liegen oder im Sitzen verwendet werden. Die Temperatur kann auf 30 bis 70 °C eingestellt werden. Die künstlichen Steine geben (nach Erwärmung) Ferninfrarotstrahlen ab.

Einreihung nach 8516 79 70

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017