Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen Volksrepublik China Thailand

Die Kommission gibt bekannt, dass Antidumpingmaßnahmen für gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen am 15.5.2018 außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung eingeleitet wird.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – kabelloses Ladegerät 8504 40 90


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1465 DER KOMMISSION vom 9. August 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 209/5 vom 12.8.2017  .

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein Gerät („kabelloses Ladegerät“), bestehend aus einem Adapter mit einem rund 180 cm langen Kabel und einer Ladeplatte. Zur Verbindung mit der Ladeplatte verfügt das Kabel über einen Steckverbinder. Die Platte ist rund, etwa 8 mm hoch, hat einen Durchmesser von etwa 80 mm und wiegt 51 g.

Der Adapter wandelt (gleichrichtet) Wechselstrom (AC — 240V) in Gleichstrom (DC — 12V) um und leitet ihn auf die Ladeplatte. In der Ladeplatte wird dieser Gleichstrom in Wechselstrom umgewandelt (wechselgerichtet), der dann in ein elektromagnetisches Feld umgewandelt wird.

Das Gerät ist zum schnurlosen Aufladen eines Apparats bestimmt. Sowohl die Ladeplatte als auch der aufzuladende Apparat sind mit „Qi“-Technologie ausgestattet, dem Standard für schnurloses Aufladen von Apparaten. Schnurloses Aufladen erfolgt über ein elektromagnetisches Feld.

Einreihung 8504 40 90

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1464 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2017. zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates bezüglich der Handelszugeständnisse für das Kosovo nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits. Amtsblatt der Europäischen Union L 209/1 vom 12.8.2017 .

 Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und dem Zollgebiet Kosovo, die unter die der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Union zugelassen.

Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien oder dem Zollgebiet Kosovo kommen in den ausdrücklich angeführten Fällen weiterhin in den Genuss dieser Verordnung. Solche Waren kommen außerdem weiterhin in den Genuss der Zugeständnisse dieser Verordnung, sofern diese günstiger sind als die Zugeständnisse, die nach den bilateralen Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern vorgesehen sind.“

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen mit Ursprung in der Volksrepublik China

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen für von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit Ursprung in der Volksrepublik China. Amtsblatt der Europäischen Union C 264/14 vom 11.8.2017 .

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Luftreifen aus Kautschuk, neu oder runderneuert, von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art (oder „neue und runderneuerte Reifen“).

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und 4012 12 00 eingereiht wird.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Durchführung des Beschlusses über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1459 DES RATES vom 10. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea. Amtsblatt der Europäischen Union L 208/38 vom 11.8.2017.

Am 5. August 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) angenommen, mit der neun Personen und vier Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen sowie die Angaben zu zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

Verordnung:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Durchführung des Beschlusses über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1458 DES RATES vom 10. August 2017. Amtsblatt der Europäischen Union L 208/36 vom 11.8.2017

Am 2. August 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Aufnahme eines weiteren Schiffes in die Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gebilligt.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1457 DER KOMMISSION vom 10. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates. Amtsblatt der Europäischen Union L 208/33 vom 11.8.2017.

Am 5. August 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) verabschiedet, mit der neun weitere natürliche Personen und vier weitere Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. Darüber hinaus hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zwei bestehende Listeneinträge geändert.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Bestimmte korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in der VR China

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls; Aufhebung der zollamtlichen Erfassung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1444 der Kommission vom 9.8.2017 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 207 vom 10.8.2017, S. 1.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 11.8.2017 einen vorläufigen Antidumpingzoll für die Dauer von sechs Monaten auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten. Weiterlesen

Antidumping – Bestimmter Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus

Ergänzung hinsichtlich der Freigabe von Sicherheiten

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1439 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus; ABl. L 206 vom 9.8.2017, S. 1.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019; mit der mit Wirkung vom 18.Juni 2017 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen mit Ursprung in der Republik Belarus eingeführt wurde, wird in Artikel 2 dahingehend ergänzt, dass die Sicherheitsleistungen, die für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle erhoben wurden, freigegeben werden, soweit sie den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen bzw. für Waren erhoben wurden, die nicht unter die Warendefinition der Antidumpingmaßnahmen fallen.

Die Änderung gilt rückwirkend ab 18.6.2017.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Neubewertung von Bewilligungen Anpassung des Personenkreises im Fragenkatalog

Je nach Unternehmensform, -größe und Organisationszuschnitt kann die derzeitige Fassung der Fragenkataloge dazu führen, dass Wirtschaftsbeteiligte eine Vielzahl von natürlichen Personen, die unter Umständen auch keinen Bezug zum operativen Zollgeschäft haben, im Fragenkatalog aufführen und von den genannten Personen risikoorientiert nur eine entscheidungserhebliche Anzahl tatsächlich geprüft wird.

 

Dies ist v.a. der abstrakt-generellen Formulierung des Fragenkataloges geschuldet, der in seiner Ausgestaltung auf alle Unternehmensformen anwendbar ist.

 

Um dem Grundsatz der Datensparsamkeit Rechnung tragen zu können, wird künftig die Möglichkeit eröffnet, einen Teil der Unternehmen aus dem standardisierten Antrags- bzw. Neubewertungsprozess auszusteuern und den Unternehmen wird angeboten, vor der Datenübermittlung den zu prüfenden Personenkreis in Abstimmung mit dem Hauptzollamt festzulegen.

 

Dazu wurde die Frage 1.1.2 im Ergänzenden Fragebogen zur Neubewertung (Differenzfragebogen) und im Fragenkatalog zur Selbstbewertung (AEO) bzw. zur Neubewertung (Teil I) neu gefasst.

Ergänzender Fragebogen zur Neubewertung (Differenzfragebogen)

Quelle: Generzolldirektion V