Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – LED-Dentallampe – Einreihung nach 9405 40 99

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1476 der Kommission vom 11. August 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 211 vom 17. August 2017, S. 3.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (sogenannte LED-Dentallampe) aus unterschiedlichen Stoffen wie Glas, Kunststoff und verschiedenen Metallen, mit mehreren Leuchtdioden (LED). Die Ware ist bei Gestellung an einem drehbaren Arm befestigt. Der drehbare Arm kann entweder an einem Dentalstuhl oder z. B. an der Wand oder der Decke eines zahnärztlichen Behandlungszimmers befestigt werden. Sie dient der Ausleuchtung der Mundhöhle während einer zahnärztlichen Behandlung. Das erzeugte Licht ist hinsichtlich des Lichtwerts, der Lichtfarbe und der Lichtverteilung speziell zur Verwendung durch Zahnärzte vorgesehen.

Die Ware kann nicht in Position 9018 als medizinische Instrumente, Apparate oder Geräte eingereiht werden, wenn sie gesondert gestellt wird, sondern ist als elektronischer Beleuchtungskörper aus anderen Stoffen als Kunststoffen anzusehen und entsprechend einzureihen.

Einreihung nach 9405 40 99

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Merkblatt zum Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA)

Das Merkblatt zum Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) wurde erneut ergänzt.

Das im Amtsblatt (EU) Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlichte umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist noch nicht anwendbar.

Das Datum, ab dem das Abkommen, insbesondere der Handelsteil, vorläufig anwendbar ist, wird zu gegebener Zeit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach den derzeitigen Informationen ist davon auszugehen, dass es ab dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar sein wird.

Merkblatt:

Quelle: Zoll.de

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Geländefahrzeug

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1477 der Kommission vom 11. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 211 vom 17. August 2017, S. 6.

Die Einreihung der Ware erfolgte bisher gemäß Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 nach KN-Code 8701 90 90. Diese Einreihung ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ungültig. Die Einreihung sollte in die Unterposition 8701 90 11 bis 8701 90 39 der Kombinierten Nomenklatur erfolgen, die der Motorleistung des jeweiligen Fahrzeugs entspricht.

Bei der Ware handelt es sich um ein neues vierrädriges Fahrzeug (sog. „Geländefahrzeug“) mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einer Motorleistung von etwa 15 kW und einem Eigengewicht von etwa 310 kg.

Das Fahrzeug weist folgende Merkmale auf:

  • einen einzigen Sitz mit einer Länge von etwa 600 mm nur für den Fahrer,
  • ein Kraftwagenlenksystem nach dem Ackermann-Prinzip, das durch eine Lenkstange betätigt wird,
  • Bremsen an den Vorder- und Hinterrädern,
  • ein Automatikgetriebe und einen Rückwärtsgang,
  • einen Motor, der speziell für die Benutzung in schwer zugänglichem Gelände entwickelt ist und bei niedriger Drehzahl eine ausreichende Zugkraft liefert,
  • Hinterradantrieb (Kardan),
  • Reifen mit einem geländegängigen Profil,
  • eine Öffnung mit Einrichtungen zur Befestigung verschiedener Anhängevorrichtungen und
  • eine Abschleppkapazität (nicht gebremst) von etwa 1 170 kg.

Die verschiedenen Anhängevorrichtungen werden mit dem Fahrzeug geliefert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Duschvorhangstange – 8302 41 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1472 DER KOMMISSION vom 11. August 2017 L 210/1 vom 15.8.2017.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Aluminiumstange (sogenannte Duschvorhangstange), die zum Aufhängen eines Vorhangs verwendet wird. Sie besteht aus zwei hohlen Aluminiumrohren. Das engere Rohr fügt sich in das weitere Rohr ein. Die Stange ist ausziehbar und im Inneren des weiteren Rohres befindet sich ein Mechanismus mit einer Stahlfeder, der so konstruiert ist, dass er die beiden Rohre gegen eine Wand drückt.

Die Ware wird ohne Vorhang oder Vorhangringe gestellt.

Einreihung nach 8302 41 90

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Endverbleibsdokumente

Vorabinformation zur Neufassung der Bekanntmachung zu Endverbleibserklärungen nebst Muster.

In Kürze wird die Neufassung der Bekanntmachung zu Endverbleibserklärungen im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Diese Bekanntmachungen werden zu Informationszwecken vorab veröffentlicht. Die dort enthaltenen Muster-Endverbleibserklärungen können ab sofort genutzt werden.

Sofern Sie bereits von Ihren Kunden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern angefordert haben, können diese weiterhin genutzt werden.

Für einen Zeitraum bis zum 31.03.2018 werden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern anerkannt.

Auch bereits eingereichte formgerechte Endverbleibserklärungen werden anerkannt. Sie müssen daher keine neuen Endverbleibserklärungen anfordern und einreichen.

Weiterlesen:

Quelle: Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Die vorliegende Verordnung weicht von den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, in denen Ausfuhren nach und Einfuhren aus Drittländern allgemein geregelt sind, insbesondere von der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ab; die meisten dieser Güter und Technologien sollten unter die vorliegende Verordnung fallen.

Verordnung:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen aus der Volksrepublik China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch. Amtsblatt der Europäischen Union C 268/5 vom 12.8.2017 .

Die Kommission gibt bekannt, dass die  genannten Antidumpingmaßnahmen für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, zum 16.5.2018 außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung eingeleitet wird.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt