EU/Somalia – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Anhänge

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/395 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia; ABl. L 60 vom 8.3.2017, S. 1.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird mit Wirkung vom 8.3.2017 geändert.
    Hintergrund ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 12. Januar 2017, mit dem die Angaben zu 12 Personen und einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.wurden.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/398 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia; ABl. L 60 vom 8.3.2017, S. 34.

    Anhang I des Beschlusses 2010/231/GASP wird mit Wirkung vom 8.3.2017 geändert.
    Hintergrund ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 12. Januar 2017, mit dem die Angaben zu 12 Personen und einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Anhänge

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/396 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABl. L 60 vom 8.3.2017, S. 9.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird mit Wirkung vom 9.3.2017 aktualisiert.Die Änderung berücksichtigt den Beschluss des gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Januar 2017, mit dem die Angaben zu 30 Personen und neun Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/399 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 60 vom 8.3.2017, S. 41.

    Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP wird mit Wirkung vom 9.3.2017 aktualisiert.
    Die Änderung berücksichtigt den Beschluss des gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Januar 2017, mit dem die Angaben zu 30 Personen und neun Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China

Endgültiger Antidumping- und Ausgleichszoll nach Auslaufüberprüfung;
Ausdehnung der Maßnahmen auf betroffene Waren, die aus Malaysia oder Taiwan versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht;
Einstellung der Ende 2015 von Amts wegen eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfung der Schutzmaßnahmen;
Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der neuen Schutzmaßnahmen von Amts wegen.

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EU hebt gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus Belarus auf

Verordnung (EU) 2017/354 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen; ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 31.

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EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen; Aktualisierung eines Listeneintrags

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine; ABl. L 58 vom 4.3.2017, S. 1.

 

  • Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wurde mit Wirkung vom 5.3.2016 dahingehend aktualisiert, dass der Eintrag zu einer Person (16. Yuriy Volodymyrovych Ivanyushchenko) gestrichen wurde.

 

  • Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine; ABl. L 58 vom 4.3.2017, S. 34.

 

  • Nach Überprüfung der im Beschluss 2014/119/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen wird die Anwendung dieser restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2018 verlängert. Außerdem wird der Eintrag zur einer im Anhang gelisteten Person (16. Yuriy Volodymyrovych Ivanyushchenko) gestrichen
     
  • Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119/GASP des Rates, durchgeführt durch den Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegen: ABl. C 69 vom 4.3.2017, S. 3.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegen; ABl. C 69 vom 4.3.2017, S. 4.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

ATLAS Merkblatt IT-Verfahren ATLAS Release 8.7 (März 2017)

Dieses Merkblatt beschreibt den Nachrichtenaustausch und die Nachrichtenabläufe in der Eingangs-/Ausgangs-SumA, der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (Summarische Anmeldung), im Normalverfahren und den Vereinfachten Verfahren des Freien Verkehrs, des Zolllagerverfahrens, des Versandverfahrens und nur im Vereinfachten Verfahren bei der Aktiven Veredelung, bei der Ausfuhr, dem Verfahrensbereich Nacherhebung, Erstattung oder Erlass (NEE) sowie ggf. zwischen den einzelnen Verfahrensbereichen bestehende Schnittstellen. Das Merkblatt enthält auch Einzelheiten zu den Bewilligungen und zum “Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” (AEO). Daneben werden die allgemeinen und technischen Teilnahmevoraussetzungen am IT-Verfahren ATLAS sowie das Test- und Zertifizierungsverfahren von Teilnehmersoftware dargestellt.

Das Merkblatt berücksichtigt den Funktionsumfang des ATLAS-Release 8.7 und des AESRelease 2.4.

thumbnail of Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System

 

Quelle: Zoll.de

Drohnen können als leichte Luftfahrzeuge oder Spielzeug eingereiht werden

Die EU-Kommission hat die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) hinsichtlich der richtigen Einreihung von Drohnen erweitert (Mitteilung der Kommission, Abl. Nr. C 35/3 vom 3. Februar 2017). Je nach Leergewicht, dem Grad des technologischen Fortschritts und der allgemeinen Leistungsfähigkeit der Drohnen werden sie als leichte Luftfahrtzeuge oder Spielzeug eingereiht. Weiterlesen