Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China

Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf vier ausführende Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/454 der Kommission vom 15. März 2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf vier ausführende Hersteller; ABl. L 71 vom 16.3.2017, S. 5.

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EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen bis 15.9.2017; Aktualisierung der Listeneinträge

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/437 des Rates vom 13. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 34.

    Die Einträge zu Personen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wurden überprüft und entsprechend dem Anhang zu o.a. Verordnung angepasst. Die Einträge zu zwei Personen werden gestrichen
    Der geänderte Anhang tritt am 15.3.20176 in Kraft.

  • Beschluss (GASP) 2017/445 des Rates vom 13. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 88.
  • Angesichts der andauernden Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine wurde der Beschluss 2014/145/GASP um weitere sechs Monate bis zum 15. September 2017 verlängert.
    Die Einträge zu Personen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wurden überprüft und entsprechend dem Anhang zum o.a. Beschluss
  • Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/445 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/437 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 79 vom 14.3.2017, S. 2.
  • Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/437 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 79 vom 14.3.2107, S. 3.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping – Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China und Vietnam

Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls für mehrere ausführende chinesische und vietnamesische Hersteller

Die EU-Kommission führt einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 16,5 % für die betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller und 10 % für die betroffenen vietnamesischen ausführenden Hersteller (Bemessungsgrundlage: Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt) auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Weiterlesen

EU/Afghanistan – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Anhänge

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/404 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan; ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 20.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wurde mit Wirkung vom 10.3.2017 aktualisiert.
    Hintergrund der Maßnahme ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 12. Januar 2017, die Angaben zu den Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu aktualisiert. Außerdem hat der Ausschuss am 16. Februar 2017 eine Person von der Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/416 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan; ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 126.

    Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wurde mit Wirkung vom 10.3.2017 aktualisiert.
    Hintergrund der Maßnahme ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 12. Januar 2017, die Angaben zu den Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu aktualisiert. Außerdem hat der Ausschuss am 16. Februar 2017 eine Person von der Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Guinea-Bissau – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/403 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 15.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 wird mit Wirkung vom 9.3.2017 aktualisiert.
    Die Änderung wurde erforderlich, nachdem der mit der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Informationen zu 11 Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert hat.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/415 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 117.

 

  • Die Anhänge I und III des Beschlusses 2012/285/GASP werden mit Wirkung vom 9.3.2017 aktualisiert.
    Die Änderung wurde erforderlich, nachdem der mit der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Informationen zu 11 Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert hat.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Südsudan – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/402 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 563 vom 9.3.2017, S. 7.

    Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 wird mit Wirkung vom 9.3.2017 aktualisiert.
    Die Änderung berücksichtigt den Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2206 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 12. Januar 2017, mit dem die Angaben zu sechs Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/414 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan; ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 109.

    Anhang I des Beschlusses (GASP) 2015/740 wird mit Wirkung vom 9.3.2017 aktualisiert.
    Die Änderung berücksichtigt den Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2206 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 12. Januar 2017, mit dem die Angaben zu sechs Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Änderungen bei den Ausnahmen vom Waffenembargo

  • Verordnung (EU) 2017/400 des Rates vom 7. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 1.

 

  • Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/412 des Rates vom 7. März 2017 angenommenen Änderungen der restriktiven Maßnahmen in Unionsrecht. Die Änderungen treten am 10.3.2017 in Kraft.

 

  • Beschluss (GASP) 2017/412 des Rates vom 7. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl.L 63 vom 9.3.2017, S. 102.

 

  • Im Beschluss 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik werden Änderungen bei den Ausnahmen vom Waffenembargo sowie bei den Kriterien für die Benennung der Personen und Einrichtungen, gegen die Sanktionen verhängt, vorgenommen. Mit der Maßnahme werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 27. Januar 2017 in der Resolution 2339 (2017) beschlossenen Änderungen der restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

 

  • Die Änderungen treten am 10.3.2017 in Kraft

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Sudan – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Anhänge

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/401 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan; ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 3.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wird mit Wirkung vom 9.3.2017 aktualisiert.
    Die Änderung berücksichtigt den Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 12. Januar 2017, mit dem die Angaben zu vier Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/413 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2014/450/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan; ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 105.

 

  • Der Anhang des Beschlusses 2014/450/GASP wird mit Wirkung vom 9.3.2017 aktualisiert.
  • Die Änderung berücksichtigt den Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 12. Januar 2017, mit dem die Angaben zu vier Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt