Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China

Endgültiger Antidumping- und Ausgleichszoll nach Auslaufüberprüfung;
Ausdehnung der Maßnahmen auf betroffene Waren, die aus Malaysia oder Taiwan versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht;
Einstellung der Ende 2015 von Amts wegen eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfung der Schutzmaßnahmen;
Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der neuen Schutzmaßnahmen von Amts wegen.


Die EU-Kommission hat nach Abschluss der im Dezember 2015 eingeleiteten Auslaufüberprüfungen der bestehenden Schutzmaßnahmen betreffend Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China (Einleitungsbekanntmachungen – ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20 [Ausgleichszoll] und ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8 [Antidumpingzoll]) mit Wirkung vom 4.3.2017, befristet für 18 Monate, einen endgültigen Ausgleichszoll und einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China eingeführt. Von der Maßnahme ausgenommen sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT.

 

Die von den Maßnahmen betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501 31 00 81, 8501 31 00 89, 8501 32 00 41, 8501 32 00 49, 8501 33 00 61, 8501 33 00 69, 8501 34 00 41, 8501 34 00 49, 8501 61 20 41, 8501 61 20 49, 8501 61 80 41, 8501 61 80 49, 8501 62 00 61, 8501 62 00 69, 8501 63 00 41, 8501 63 00 49, 8501 64 00 41, 8501 64 00 49, 8541 40 90 21, 8541 40 90 29, 8541 40 90 31 und 8541 40 90 39) eingereiht.

 

Von den Maßnahmen nicht betroffen sind folgende Warentypen:

 

  • Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen

 

  • Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

 

  • Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

 

  • Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs-und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt