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EU hebt gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus Belarus auf
Verordnung (EU) 2017/354 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen; ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 31.
Die EU hebt die mit Verordnung (EU) 2015/936 (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1) eingeführten Höchstmengen für die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, soweit Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in Belarus betroffen sind, mit Wirkung vom 23.3.2017 auf. Die Aufhebung betrifft die autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2015/936 festgelegt sind, und als Folge davon, auch die Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr. Die den passiven Veredelungsverkehr betreffenden Regelungen (Artikel 4 Absatz 2 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2015/936 sowie deren Anhang V) werden gestrichen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt