Terrorismusbekämpfung – 259. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/221 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur 259. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 30.
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EU/Simbabwe – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen, Einführung einer Ausnahmeregelung

  • Verordnung (EU) 2017/284 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe; ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 1.

    Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates eingeführten Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung.in Unionsrecht, damit seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

  • Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe; ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 11.

    Die restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe werden nach Überprüfung durch den Rat bis zum 20. Februar 2018 verlängert.

  • Die restriktiven Maßnahmen bleiben für sieben Personen und eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen für die in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten fünf Personen wird entsprechend verlängert.
  • Gleichzeitg wird in Artikel 3 des Beschlusses 2011/101/GASP eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung eingeführt, um den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Gegenstände, die lediglich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- oder Infrastrukturprojekten bestimmt sind, zu ermöglichen.
  • Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe Anwendung finden; ABl. C 52 vom 18.2.2017, S. 2.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe Anwendung finden; ABl. C 52 vom 18.2.2017, S. 3.

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 260. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/296 der Kommission vom 20. Februar 2017 zur 260. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen zusammenarbeiten; ABl. L 43 vom 21.2.2017, S. 205.
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Geänderte Zoll-Formulare im Bereich der Strom- und Energiesteuer

Ab dem 01. Januar 2017 gibt es einen neuen amtlichen Vordruck Nr. 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen), der bei einer Inanspruchnahme von unter das Beihilferecht fallenden Steuerentlastungen beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen ist.

Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen

Aus dem europäischen Beihilferecht, insbesondere der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-verordnung (VO (EU) Nr. 651/2014) und den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und

Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C v. 28. Juni 2014, S. 1), ergeben sich Vorgaben für die

Gewährung  staatlicher  Beihilfen.  Mit  dem  Formular  Nr.  1139  will  die  Zollverwaltung  ab  dem 01. Januar 2017 bestimmte Vorgaben für die Energie- und Stromsteuer abfragen. Unternehmen sollen auf dem Formular Nr. 1139 erklären, ob sie „in Schwierigkeiten“ im Sinne des  Beihilferechts  sind  und  ob  ihnen  eine  Rückzahlungsanordnung  über  zu  Unrecht  gewährte andere Beihilfen vorliegt. Auch wenn die Rechtsgrundlage für diese Datenabfrage unklar ist, da eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung erst zukünftig umgesetzt werden soll (ein entsprechender Kabinettsentwurf wird in Kürze erwartet), sollte u.E. das Formblatt dennoch ausgefüllt und abgegeben werden, um eine schnelle positive Bescheidung durch die Finanzbehörden zu erreichen. Weiterlesen

Antidumping – Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und Taiwan

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan; ABl. L 22 vom 27.1.2017, S. 14.

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EU/Kolumbien, Peru, Ecuador – Handelsübereinkommen

Festlegung der Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln in Bezug auf bestimmte Einfuhren aus Ecuador

Durchführungsverordnung (EU) 2017/120 der Kommission vom 24. Januar 2017 über die im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Ecuador geltenden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits; ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 27.

 

Die EU-Kommission hat festgelegt, dass die in Anhang II Anlage 2A des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits aufgeführten Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln für Einfuhren aus Ecuador im Rahmen der im Anhang der Verordnung aufgeführten Zollkontingente gelten.

 

Für eine Inanspruchnahme dieser Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden ein entsprechender Ursprungsnachweis gemäß Anhang II des Übereinkommens vorzulegen.

 

Die Verwaltung der genannten Zollkontingente durch die EU-Kommission erfolgt in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

 

Die jetzt erlassenen Durchführungsbestimmungen sind seit dem 1. Januar 2017 anwendbar.

 

Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Anlage 2A zu diesem Anhang sind für einige Erzeugnisse Ausnahmeregelungen zu den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente vorgesehen. Da das Beitrittsprotokoll Ecuadors zum Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien und Peru ab dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet wird, waren die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für bestimmte Einfuhren aus Ecuador festzulegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

 

 

 

EU/Bosnien und Herzegowina – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen

Ersetzung des Protokolls Nr. 2 (Ursprungsprotokoll); Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Beschluss Nr. 1/2016 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Bosnien und Herzegowina vom 9. Dezember 2016 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2017/147]; ABl. L 22 vom 27.1.2017, S. 82.

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Daumenauflagen für Controller von Spielkonsolen -Einreihung nach 3926 90 97

Durchführungsverordnung (EU) 2017/182 der Kommission vom 27. Januar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 13.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Waren (sogenannte Daumenauflagen für Controller von Spielkonsolen) mit einem Durchmesser von etwa 20 mm und einer Höhe von etwa 6 mm Höhe aus elastischem Silicon (Kunststoffen) mit einer rutschfesten Oberfläche. Sie sind mit einem selbstklebenden Aluminiumprofil ausgestattet, das in Form der Unterlage zugeschnitten ist.

 

Diese Daumenauflagen dienen als Kappen für die Joysticks eines Controllers für Spielkonsolen.

 

Die Daumenauflagen sollen den Spielecontroller gegen Schweiß und Verschleiß durch intensive Nutzung schützen sowie durch ihre rutschfeste Oberfläche verhindern, dass die Finger vom Controller abrutschen.

 

Einreihung nach 3926 90 97

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt