Geänderte Zoll-Formulare im Bereich der Strom- und Energiesteuer

Ab dem 01. Januar 2017 gibt es einen neuen amtlichen Vordruck Nr. 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen), der bei einer Inanspruchnahme von unter das Beihilferecht fallenden Steuerentlastungen beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen ist.

Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen

Aus dem europäischen Beihilferecht, insbesondere der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-verordnung (VO (EU) Nr. 651/2014) und den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und

Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C v. 28. Juni 2014, S. 1), ergeben sich Vorgaben für die

Gewährung  staatlicher  Beihilfen.  Mit  dem  Formular  Nr.  1139  will  die  Zollverwaltung  ab  dem 01. Januar 2017 bestimmte Vorgaben für die Energie- und Stromsteuer abfragen. Unternehmen sollen auf dem Formular Nr. 1139 erklären, ob sie „in Schwierigkeiten“ im Sinne des  Beihilferechts  sind  und  ob  ihnen  eine  Rückzahlungsanordnung  über  zu  Unrecht  gewährte andere Beihilfen vorliegt. Auch wenn die Rechtsgrundlage für diese Datenabfrage unklar ist, da eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung erst zukünftig umgesetzt werden soll (ein entsprechender Kabinettsentwurf wird in Kürze erwartet), sollte u.E. das Formblatt dennoch ausgefüllt und abgegeben werden, um eine schnelle positive Bescheidung durch die Finanzbehörden zu erreichen.

Bitte beachten Sie auch, dass das v.g. Formular 1139 unabhängig von den neuen Formularen  nach  der  Energiesteuer-  und  Stromsteuer-Transparenzverordnung  (EnSTransV,  u.a.  Formular Nr. 1461: Anzeige über die im vorangegangenen  Kalenderjahr  in  Anspruch  genommenen Steuerbegünstigungen; Formular Nr. 1462: Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen sowie Formular Nr. 1463: Antrag auf Befreiung  von  der Abgabepflicht  für  Anzeigen  und  Erklärungen  nach  §§  4  und  5  EnS-TransV) auszufüllen ist. Letztere sind auf den entsprechenden amtlichen Vordrucken beim zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. Juni ebenfalls abzugeben.

Formular Stromsteueranmeldung

Die Formulare für die Stromsteueranmeldung 2016 und 2017 (Nr. 1400) wurden hinsichtlich der erforderlichen Angaben über die Verwendung von Strommengen detaillierter ausgestaltet.  Es  sind  nunmehr  nicht  nur  die  zu den  verschiedenen  Steuersätzen  (Regelsatz,   ÖPNV-Begünstigung, o.ä.) zu versteuernden Strommengen anzugeben. Zusätzlich zum regulär zu versteuernden Strom ist die enthaltene Menge an Selbstverbrauch anzugeben. Außerdem  finden  sich  Felder  für  die unterschiedlichen  Steuerbefreiungen  nach  §  9  Abs.  1  StromStG – teils auch gesplittet nach Selbstverbrauch und Abgabe an Dritte.  Auch wenn mit dem neuen Formular die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG abgegebene  Strommenge  gemeldet  wird,  bleibt  lt.  Aussage  der  Zollverwaltung  die  Meldepflicht für Versorger nach § 4 Abs. 6 StromStV (Meldung der steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG abgegebenen Mengen) weiterhin unabhängig davon bestehen.

Quelle:Zoll