Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Geänderte Zoll-Formulare im Bereich der Strom- und Energiesteuer
Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen
Aus dem europäischen Beihilferecht, insbesondere der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-verordnung (VO (EU) Nr. 651/2014) und den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und
Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C v. 28. Juni 2014, S. 1), ergeben sich Vorgaben für die
Gewährung staatlicher Beihilfen. Mit dem Formular Nr. 1139 will die Zollverwaltung ab dem 01. Januar 2017 bestimmte Vorgaben für die Energie- und Stromsteuer abfragen. Unternehmen sollen auf dem Formular Nr. 1139 erklären, ob sie „in Schwierigkeiten“ im Sinne des Beihilferechts sind und ob ihnen eine Rückzahlungsanordnung über zu Unrecht gewährte andere Beihilfen vorliegt. Auch wenn die Rechtsgrundlage für diese Datenabfrage unklar ist, da eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung erst zukünftig umgesetzt werden soll (ein entsprechender Kabinettsentwurf wird in Kürze erwartet), sollte u.E. das Formblatt dennoch ausgefüllt und abgegeben werden, um eine schnelle positive Bescheidung durch die Finanzbehörden zu erreichen.
Bitte beachten Sie auch, dass das v.g. Formular 1139 unabhängig von den neuen Formularen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV, u.a. Formular Nr. 1461: Anzeige über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen; Formular Nr. 1462: Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen sowie Formular Nr. 1463: Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht für Anzeigen und Erklärungen nach §§ 4 und 5 EnS-TransV) auszufüllen ist. Letztere sind auf den entsprechenden amtlichen Vordrucken beim zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. Juni ebenfalls abzugeben.
Formular Stromsteueranmeldung
Die Formulare für die Stromsteueranmeldung 2016 und 2017 (Nr. 1400) wurden hinsichtlich der erforderlichen Angaben über die Verwendung von Strommengen detaillierter ausgestaltet. Es sind nunmehr nicht nur die zu den verschiedenen Steuersätzen (Regelsatz, ÖPNV-Begünstigung, o.ä.) zu versteuernden Strommengen anzugeben. Zusätzlich zum regulär zu versteuernden Strom ist die enthaltene Menge an Selbstverbrauch anzugeben. Außerdem finden sich Felder für die unterschiedlichen Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 StromStG – teils auch gesplittet nach Selbstverbrauch und Abgabe an Dritte. Auch wenn mit dem neuen Formular die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG abgegebene Strommenge gemeldet wird, bleibt lt. Aussage der Zollverwaltung die Meldepflicht für Versorger nach § 4 Abs. 6 StromStV (Meldung der steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG abgegebenen Mengen) weiterhin unabhängig davon bestehen.
Quelle:Zoll