Antidumping – Aluminiumheizkörper mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen, ABl. C 48 vom 15.2.2017, S. 10.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1039/2012 des Rates vom 29. Oktober 2012 eingeführte endgültige Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik Weiterlesen

Antidumping – Nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der VR China

Einleitung einer Untersuchung hinsichtlich der mutmaßlichen Umgehung der bestehenden Maßnahme

Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Weiterlesen

Antidumping – Bestimmte Folien aus Aluminium mit Ursprung in der VR China

Ausweitung der bestehenden Maßnahmen auf die Einfuhr geringfügig veränderter Aluminiumfolien

Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium; ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 51 Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Rundfunkempfangsgerät für digitalen Hörfunk – Einreihung nach 8527 19 00Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Rundfunkempfangsgerät für digitalen Hörfunk – Einreihung nach 8527 19 00Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Rundfunkempfangsgerät für digitalen Hörfunk – Einreihung nach 8527 19 00Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Rundfunkempfangsgerät für digitalen Hörfunk – Einreihung nach 8527 19 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/200 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 15.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Ein elektrisches Gerät, das digitalen Hörfunk (DAB) und Frequenzmodulationstechnik (FM) für den Rundfunkempfang verwendet. Seine Gesamtabmessungen betragen etwa 115 × 180 × 120 mm, und es kann ohne externe Energiequelle betrieben werden.

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Zusammenstellung aus Notizblock, Schutzmappe und Kugelschreiber – Einreihung nach 4820 10 30 –

Durchführungsverordnung (EU) 2017/209 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 16.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Spielzeugzusammenstellung – Einreihung nach 9503 00 70 –

Durchführungsverordnung (EU) 2017/226 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 3.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Spielzeug, das in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten wird, bestehend aus

 

  • einer batteriebetriebenen Lokomotive und einem Eisenbahnwaggon, aus Kunststoff,
  • Holzschienen,
  • Verkehrszeichen, Autos, menschlichen Figuren, Tieren, Bäumen usw.

Einreihung nach 9503 00 70

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Süßungsmittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/268 der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware in Form von weißen Tabletten, bestehend aus:

  • Steviolglycosid,
  • Natriumcarbonat,
  • Natriumcitrat,
  • Leucin.

Packung mit 200 Tabletten (je 56 mg), in Aufmachungen für den Einzelverkauf in einem Taschen-Spender. Die Ware hat einen Nährwert von 0,06 kcal pro Tablette.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung Anhang III

Durchführungsverordnung (EU) 2017/184 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 19.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003, der die Liste der staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak enthält, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, einzufrieren sind, wird mit Wirkung vom 4.2.2017 aktualisiert. Der Eintrag „13. AMANAT AL-ASIMA. Adresse: P.O. Box 11151, Masarif, near Baghdad Muhafadha, Al-Kishia, Baghdad, Iraq“ wird aus der Liste gestrichen.

 

Mit der Änderung wird der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Januar 2017, einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, in Unionsrecht umgesetzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Anhänge

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates vom 6. Februar 2017 zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 1.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird mit Wirkung vom 8.2.2017 aktualisiert.
    Die Änderung berücksichtigt die Beschlüsse des gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 13. und 19. Oktober 2016, mit denen die Angaben zu 21 Personen und einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/203 des Rates vom 6. Februar 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 22.

    Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP wird mit Wirkung vom 8.2.2017 aktualisiert.
    Die Änderung berücksichtigt die Beschlüsse des gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 13. und 19. Oktober 2016, mit denen die Angaben zu 21 Personen und einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

  • Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/203 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates, unterliegen; ABl. C 39 vom 7.2.2017, S. 3.
  • Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, unterliegen; ABl. C 39 vom 7.2.2017, S. 5.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt