EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Umsetzung der VN-Resolution 2270 (2016) in Unionsrecht

Verordnung (EU) 2016/682 des Rates vom 29. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 117 vom 3.5.2016, S. 1.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt.

Terrorismusbekämpfung – 245. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2016/647 der Kommission vom 25. April 2016 zur 245. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 23.

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EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden

Durchführungsverordnung (EU) 2016/659 der Kommission vom 27. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 114 vom 28.4.2016, S. 9.

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, in dem die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden, wird mit Wirkung vom 28.4.2016 aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt.

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – AC/DC-Adapter – Einreihung nach 8504 40 82

Durchführungsverordnung (EU) 2016/666 der Kommission vom 26. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 25.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Ein Stromrichter in einem Kunststoffgehäuse (ein sogenannter AC/DC-Adapter) zur Umwandlung von Wechselstrom (100-240 V) in Gleichstrom (12 V, 1,5 A).

 

Das Gehäuse verfügt über einen Stecker für den Anschluss an das Wechselstromnetz und ein 1,5 m langes elektrischen Kabel mit einem Gleichstromsteckverbinder, mit dem der AC/DC-Adapter an verschiedene Geräte angeschlossen werden kann.

 

Der AC/DC-Adapter wird zur Stromversorgung einer Set-Top-Box gestellt. Er kann auch zur Stromversorgung einer Vielzahl anderer Geräte verwendet werden, darunter beispielsweise Telekommunikationsgeräte, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Ton-/Videoaufnahme- oder -wiedergabegeräte, Haushaltsgeräte und Funknavigationsgeräte.

 

Einreihung nach 8504 40 82

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Einfuhrüberwachung für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus bestimmten Drittländern

Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union; ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 37.

 

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 30.4.2016, befristet bis 15.5.2020, eine Überwachung bei der Überführung von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr der Union ein. Die von der Maßnahme betroffenen Waren sind in Anhang I der Verordnung gelistet. Die Überwachung gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2 500 Kilogramm. Der Ursprung der betroffenen Erzeugnisse bestimmt sich nach Art. 60 des Zollkodex der Union (Stichwort: nichtpräferenzieller Ursprung – [ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1]). Ursprungserzeugnisse Norwegens, Islands und Liechtensteins sind von der Maßnahme ausgenommen.Nach der jetzt eingeführten Überwachung ist die Überführung der betroffenen Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Union von der Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats (in Deutschland: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) ausgestellten Überwachungspapiers abhängig. Einzelheiten zur Anwendung bzw. Beantragung eines Überwachungspapiers sind in Art. 2 der jetzt erlassenen Durchführungsverordnung geregelt. Anzumerken ist, dass ein von den zuständigen Behörden ausgestelltes Überwachungspapier überall in der Union gültig ist

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.